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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens – inklusive der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller befindet sich seit August 2011 in Haft, vom 24.03.2016 bis zum 26.07.2018 in der der JVA X sowie erneut seit dem 26.09.2018. Er hat eine Freiheitsstrafe von ursprünglich zehn Jahren wegen versuchtem Totschlag verbüßt.
4Der Antragsteller ist muslimischen Glaubens und zählt sich zur Glaubensgruppe des sunnitischen Islam. Er ist gesundheitlich angeschlagen. Er litt in der Vergangenheit an Nierensteinen. Er wurde durch die Anstalt verpflegt mit sog. „Moha-Kost“, zum Speiseplan für die Zeit vom 22.09.2020 bis zum 21.10.2020 wird auf den Inhalt der Akte, Bl. 111 bis 122 und Bl. 132 d.A., Bezug genommen.
5Angesichts der nach seinem Glauben einzuhaltenden Speisegebote, die insbesondere die Verwendung bzw. den Verzehr von halal behandelten bzw. hergestellten Lebensmitteln vorschreiben, beantragte der Antragsteller am 16.11.2019 gegenüber dem Antragsgegner, ihm die Selbstverpflegung nebst eines Selbstverpflegungszuschusses zu gewähren, da die Speisevorschriften in der JVA nicht beachtet würden. Der Antrag wurde durch die Antragsgegnerin mit Hinweis auf die angebotene Krankenkost abgelehnt.
6Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin ihm regelmäßig Kost zur Verfügung stelle, die Schweinefleisch enthalte. So habe er beispielsweise am 26.09.2018 zwei Konserven Schweinefleisch und Brot ohne Ersatzmöglichkeit bekommen. Auch in der Folgezeit sei ständig entweder stak fettiges, oder aber schweinehaltiges Essen gebracht worden. So habe er beispielsweise öfter Joghurt mit Speisegelantine, Konserven mit Schwein oder Heringsdip erhalten, obwohl er gesundheitlich bedingt nichts sehr Fettiges zu sich nehmen darf und obwohl sein Glaube ihm verbietet, Schweineprodukte zu konsumieren. Am 09.11.2018 habe er „Lisani Brotzeit Creme“ erhalten, welche zu viele Kalorien enthalte. Am 11.10.2018 habe er zum Mittagessen eine Sauce mit Schweinebestandteilen erhalten, von welcher er unwissentlich gekostet habe. Am 12.11.2018 habe er einen Brotaufstrich mit zu viel Fett erhalten. Am 14.11.2018 habe er Schweinewurst erhalten. Ein Abendbrotbelag habe komplett gefehlt. Auf dem Zettel der Küche sei er nicht aufgeführt gewesen. Am 15.11.2018 habe er Leberwurst vom Schwein erhalten, sein Essen habe gefehlt, weshalb er vier Stunden später zwei kleine Fruchtjoghurts erhalten habe. Auch sei es nicht so, dass die Wagen komplett überprüft würden. Da er selber in der Küche gearbeitet habe wisse er, dass die Wagen nur kurz auf die Stückzahl der Menagen überprüft würden. Auch könne die Antragsgegnerin ihm schon deshalb keine Halalkost anbieten, weil dann z.B. das Fleisch von der Schlachtung bis zum Verzehr nur von Muslimen angefasst werden dürfte. In der Anstaltsküche würden Fleischsorten, also Rind und Schwein, miteinander vermischt und die Vorkehrungen zur Zubereitung von Halal-Speisen nicht eingehalten. So würden auch die Handschuhe vor Verarbeitung von Halal-Fleisch nicht gewechselt.
7Im Übrigen verschleppe die Antragsgegnerin das Verfahren lediglich bis zum Ende der Freiheitsstrafe am 16.08.2021. Sie antworte weder, woher das Fleisch bezogen werde, noch lege sie die Kostpläne für seine Sonderkost vor. Die übrigen Angaben zum „Moha Fleisch“ des Lieferanten Q, das „Halal“ sei, seien falsch. Es werde bei der Essensausgabe an ihn auch weiterhin bewusst gegen die ärztlichen Weisungen verstoßen und durch unangemessene Ernährung gesundheitliche Einschränkungen, wie das Entstehen von Nierensteinen, in Kauf genommen.
8Der Antragsteller befindet sich seit August 2021 in der Sicherungsverwahrung der JVA X. Der Antragsteller nimmt die Möglichkeit der Selbstverpflegung in der Sicherungsverwahrung war.
9Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10die Ablehnung seines Antrags auf Selbstverpflegung und Auszahlung eines Selbstverpflegungszuschusses aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
13Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Kost für den Antragsteller durch die zuständige Krankenkostküche zubereitet und für jeden erkennbar gekennzeichnet würde. Die zuständigen Küchenbediensteten kontrollierten auch täglich sowohl den Wagen der Kaltverpflegung, als auch die Warmverpflegungswagen auf Vollständigkeit. Die Kost für den Antragsteller habe sich jeweils darauf befunden. Es sei auch so, dass Sonderkostformen sich in einem speziellen Fach des Wagens befänden. Am 26.09.2018 habe der Antragsteller zum Abendbrot Käse erhalten, am 11.10.2018 zum Mittagessen Putenbockwurst mit Kartoffelpüree und Sauerkraut, am 09.11.2018 zum Abendessen Schmelzkäse- Ecke (wobei nicht auszuschließen sei, dass tatsächlich die „Linsani Brotzeit Creme“ ausgeteilt worden sei), am 12.11.2018 zum Frühstück Käse und zum Abendbrot Frischkäsezubereitung und am 14.11.2018 zum Frühstück Edamer und zum Abendbrot Maasdamer. Für jeden Gefangenen würden jeweils zum Frühstück, als auch zum Abendbrot jeweils 4 Scheiben Brot vorgehalten. Ihm seien also keine Schweinefleischprodukte zugewiesen worden. Hinsichtlich der Monierung von zu fettreichen Speisen sei darauf hinzuweisen, dass der Menge der konsumierten Speisen eine entscheidende Rolle zukäme. Der Antragsteller erhalte grundsätzlich die für ihn vorgesehene Kost. Falls es dennoch einmal zu Fehlern komme, so würde umgehend die Küche informiert und Ersatz beschafft.
14Hinsichtlich der Halal-Kost verhalte es sich so, dass diese in der JVA – unter Bezug auf die auch außerhalb vorherrschenden Realitäten – genauso angeboten werden könne, wie auch außerhalb der JVA. Diese werde von Muslimen zubereitet, die schon aus Eigeninteresse auf eine ordnungsgemäße Zubereitung achteten. Töpfe, Pfannen und Gerätschaften würden nach jedem Gebrauch gereinigt. Bei der Verwendung von Aufschnittmaschinen wurden zunächst Halal-Lebensmittel verarbeitet und danach erst die anderen Speisen.
15Abweichungen von dem vorgesehenen Speiseplan habe es in der Zeit vom 22.09.2020 bis zum 21.10.2020 nicht gegeben. Dieser sei von der Anstaltsärztin genehmigt worden und berücksichtige eine gemeinsam erstellte Liste mit Lebensmitteln, welche der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht essen dürfe. Der Herkunft der Speisen erfolge von diversen Händler aus NRW und überregional. Hierfür zuständig sei das Land NRW, welches nach Ausschreibungen die Händler vorgebe.
16Mit Schreiben vom 21.09.2022 erklärte die Antragsgegnerin, da aufgrund des Übertritts in die Sicherungsverwahrung die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes NRW keine Anwendung mehr finden und der Antragsteller sich nunmehr selbst verpflege, sei Erledigung eingetreten.
17II.
181.
19Der sachgerecht als Verpflichtungsantrag auszulegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.11.2018 ist nunmehr unzulässig. Der Antragsteller begehrte, über seinen Antrag auf Gestattung der Selbstverpflegung im Rahmen des Strafvollzugs neu positiv zu entscheiden. Der Antrag hat sich durch den Eintritt des Antragstellers in die Sicherungsverwahrung erledigt. Das Begehren des Antragstellers wurde tatsächlich erfüllt, da er sich im Rahmen der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung nunmehr vollständig selbst versorgen kann. Diese Möglichkeit nimmt er auch wahr.
20Trotz Hinweises der Kammer hat der Antragsteller jedoch keine Erledigungserklärung abgegeben. Der in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltende Verfügungsgrundsatz führt dazu, dass das Gericht an die Anträge des Antragstellers gebunden ist. Eine Feststellung der Erledigung kommt demnach regelmäßig nur in Betracht, wenn eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, dass die Hauptsache erledigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015, III-1 Vollz (Ws) 163/15). Einer Benachteiligung des Antragstellers wird in diesen Fällen unter Beachtung des ebenfalls geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes dadurch vorgebeugt, dass der Antragsteller auf die Erledigung seitens der Kammer hingewiesen wird und somit die Möglichkeit hat, prozessuale Erklärungen abzugeben. Dies hat er vorliegend jedoch unterlassen. Der Antragsteller hat weder die Erledigung erklärt, noch seinen Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
212.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
23Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
24Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.