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Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 06.12.2017 zu UR Nr. 646/2017 (Rechnungsnummer: 1703202) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in M.. Unter dem 16.11.2017 beurkundete er einen Kaufvertrag über einen Grundbesitz zwischen den Eheleuten F. und Herrn R..
4In § 2 des Vertrages heißt es:
5„Das Eigentum soll gleichwohl bereits gegen Zahlung des baren Kaufpreisteiles umgeschrieben werden. Zur Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Freistellung von den obigen Darlehensverbindlichkeiten bestellt der Käufer daher zugunsten des Verkäufers als Berechtigten eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 100.000,00 € nebst 18 % Jahreszinsen ab heute, die nachträglich jeweils am 31.12. eines Jahres fällig sind, und einer einmaligen, sofort fälligen Nebenleistung in Höhe von fünf v.H. am Vertragsobjekt und zwar in Abteilung II nach den Rechten lfd. Nr. 3, 4 und 11 und in Abteilung III nach den Rechten lfd. Nr. 11a, 13, 14 und 15 nach einer noch einzutragenden Finanzierungsgrundschuld in Höhe von 335.000, 00 € zu Gunsten der Sparkasse M. mit der Maßgabe, dass
61. der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen ist (§ 800 ZPO); der heutige Käufer unterwirft den Pfandbesitz in Ansehung der Grundschuld samt Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll,
72. die Abtretung der Grundschuld der Zustimmung des heutigen Käufers bedarf,
8was hiermit vereinbart, bewilligt und beantragt wird.“
9Die Sparkasse M. teilte mit Schreiben vom 24.11.2017 mit, dass ihnen der Inhalt des Kaufvertrages vollumfänglich bekannt sei und sie dem zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrecht zustimmen.
10Sie führten dazu folgendes aus:
11„Bedingung ist, dass uns am 01.12.2017 ein Betrag in Höhe von EUR 902.895,63 auf das in unserem Hause geführte Konto des Verkäufers, IBAN-Nr. DE44 4145 0075 0600 0013 41 zur Verfügung steht. Bei späterem Geldeingang berechnen wir Tageszinsen in Höhe von EUR 145,07 €. (…) Weiterhin erklären wir, dass nach dem Eingang des oben genannten Betrages die vorgenannten Grundpfandrechte nicht mehr als Sicherheit für die Verbindlichkeiten des Verkäufers haften und ausschließlich zur Sicherung von Forderungen gegen den Käufer dienen“.
12Mit Schreiben vom 06.12.2017 wies der Antragsteller die Eheleute F. darauf hin, dass die in § 2 des Vertrages aufgeführten Fälligkeitsvoraussetzungen nun vorlägen.
13Unter dem 06.12.2017 (Nr. 1703202) übermittelte der Antragsteller ihnen eine Kostenrechnung über insgesamt 984,73 €.
14Diese enthielt unter anderem eine Treuhandgebühr in Höhe von 827,50 € nach KV 22201 nach einem Geschäftswert von 902.895,63 €.
15Diese Rechnung wurde durch die Beteiligten zu 2) ausgeglichen.
16Mit Schreiben vom 21.12.2017 teilte die Sparkasse M. mit, den Kaufpreis in Höhe von 1.500.000,00 € erhalten zu haben. Der Treuhandauftrag vom 24.11.2017 sei damit als erledigt anzusehen.
17Durch den Präsidenten des Landgerichts Arnsberg wurde im Geschäftsprüfungsbericht vom 15.09.2019 unter V.) 6.) ausgeführt, dass die Treuhandgebühr nicht entstanden sei. Bei Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung beim Gläubiger sowie die Anforderung und Prüfung von Erklärungen zur Lastenfreistellung eines Vertragsobjekts handele es sich um eine Vollzugstätigkeit, die mit der Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG abgegolten sei. Der zu viel erhobene Betrag sei daher zu erstatten.
18Der Präsident des Landgerichts hat den Antragsteller angewiesen, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 130 Abs. 2, 130 GNotKG zu stellen.
19Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Sparkasse M. im Schreiben vom 24.11.2017 ausdrücklich erklärt habe, dass die Zustimmung zur Schuldübernahme nur verwendet werden darf, wenn der Geldeingang in Höhe 902.895,63 € bei ihr verzeichnet werde. Er meint, dabei handele es sich um eine Treuhandauflage. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Sparkasse die Bezeichnung „Treuhandauftrag“ verwendet habe.
20Der Antragsteller stellt beantragt,
21seine Kostenrechnung vom 06.12.2017 gerichtlich zu überprüfen.
22Die Kammer hat die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg als die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde gem. § 128 GNotKG eingeholt.
23Er hat am 06.08.2021 Stellung genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
25II.
26Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung aufzuheben.
27Die Auffassung des Antragstellers, dass es sich bei dem Schreiben der Sparkasse M. vom 24.11.2017 um eine aufschiebende Bedingung handele, wird seitens der Kammer nicht geteilt.
28Eine Treuhandgebühr entsteht nach KV 22201, wenn dem Notar von Dritten, die am Beurkundungsverfahren nicht unmittelbar beteiligt sind, Treuhandaufträge erteilt werden (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 21. Auflage 2020, § 113, Rn. 13).Dies setzt voraus, dass eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde unter bestimmten Voraussetzungen an einen nicht unmittelbar am Beurkundungsverfahren Beteiligten herausgegeben werden.
29Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff der Urkunde dahingehend auszulegen, dass nur Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes umfasst sind (BormannDiehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, KV 22201, Rn. 2), da es sich bei der Treuhandgebühr um eine Gebühr im GNotKG handelt. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen in der BT-Drucksache 17/11471, S. 225 dafür, dass der Begriff der Urkunde eng auszulegen ist. In der BT- Drucksache ist lediglich der Fall der Ablösetreuhand erwähnt. Dieser Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn im Rahmen von Grundstücksübertragungen von Löschungsbewilligungen der Gläubiger bei Tilgung der restlichen Forderung Gebrauch gemacht wird.
30Dies ist hier gerade nicht der Fall.
31Die Sparkasse M. hat hier ausdrücklich erklärt, dass die Bedingung für die Zustimmung zur Übernahme der Eingang des angegebenen Betrages ist. Eine Anweisung zur Herausgabe im Sinne der Anmerkung zu Nr. 22201 KV GNotKG wurde hier gerade nicht gegeben.
32Die von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten fallen unter die Vollzugsgebühr in Vorbemerkung 2.2.1.1. Abs. 1 S. 2 Nr. 8+9 KV GNotKG. Darunter fällt auch die Überprüfung, ob die Bedingung eingetreten ist.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.