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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Unter dem 07.05.2008 schlossen der Kläger als Verkäufer und der unter dem 20.01.2016 Verstorbene, N, als Käufer einen Kaufvertrag über das Grundstück F x, Gemarkung C, Flur xx, Flurstück xxx zu einem Kaufpreis von 20.000,00 €. Zugleich wurde in selber Höhe ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten des Klägers vereinbart.
3Den Kaufpreis zahlte der Verstorbene, der als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, in der Folgezeit nicht.
4Am 09.06.2016 ging ein Insolvenzantrag des Nachlasspflegers, O, ein. Unter dem 06.07.2016 wurde zugunsten des Klägers in Abteilung II des beim Amtsgericht C geführten Grundbruchs, Blatt 507 A, eine Vormerkung zur Sicherung des aus der Ausübung des Vorkaufsrechts künftig entstehenden Eigentumsverschaffungsanspruchs eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 11.08.2016 wurde über das Vermögen des Verstorbenen unter dem Aktenzeichen 21 IN 118/19 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2016 erklärte der Kläger wegen Nichtleistung des Kaufpreises den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Unter Berufung auf insolvenzrechtliche Vorschriften verweigerte der Beklagte jedoch die Rückübereignung des Grundstücks.
6Da der Beklagten in der Folgezeit beabsichtigte, das Grundstück zu veräußern, erwarb der Kläger dieses sodann zu einem Kaufpreis von 63.000,00 €. Nach Abschluss des Kaufvertrages meldete der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 63.000,00 € zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde daraufhin in Höhe von 20.000,00 € festgestellt, in übriger Höhe jedoch bestritten.
7Der Kläger meint, der Beklagte sei zur Rückübereignung des Grundstücks an ihn verpflichtet gewesen. Infolge der Herausgabeverweigerung sei er – der Kläger –, da er das Grundstück in Familienbesitz habe behalten wollen, gezwungen gewesen, als Gegenleistung für die Herausgabe einen Kaufpreis von 63.000,00 € zu zahlen.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über den Nachlas des am 20.01.2016 Verstorbenen N, geboren am 13.02.1944, zuletzt wohnhaft in xxxxx C, zur laufenden Nr. 10 über die bereits festgestellte Forderung n Höhe von 20.000,00 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 43.000,00 € zusteht.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.04.2021 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15I.
16Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
17Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 43.000,00 € gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter und mithin auch keinen Anspruch auf Feststellung einer solchen Forderung in der den Nachlass des Verstorbenen, Herrn N, betreffenden Insolvenztabelle.
181.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB.
20Danach kann der Gläubiger wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 BGB Schadensersatz verlangen.
21Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch sind vorliegend nicht gegeben.
22a.
23Es kann dabei nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis überhaupt wirksam entstanden ist und der Beklagte, wie der Kläger meint, seine sich hieraus ergebende Pflicht zur Herausgabe des Grundstücks in vorwerfbarer Weise verletzt hat.
24b.
25Denn jedenfalls vermochte nicht festgestellt werden, inwieweit dem Kläger infolge einer – unterstellt – pflichtwidrigen Herausgabeverweigerung ein nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden sein soll.
26Als Rechtsfolge hat der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz aller Nachteile infolge der Pflichtverletzung nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB.
27Schaden im Sinne dieser Vorschriften ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer. Die Vorschriften des BGB unterscheiden insoweit trennscharf den Ersatz von Aufwendungen und die Kompensation von Schäden. Eine Vermögenseinbuße ist demnach entweder Aufwendung oder Schaden, wobei diese sich über das Kriterium der Freiwilligkeit voneinander abgrenzen.
28Besonders deutlich wird diese Differenzierung in § 284 BGB. Hiernach kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur „anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“ begehrt werden. Der Gläubiger muss sich in jedem Fall also zwischen beiden Positionen entscheiden, kann sie nur alternativ, nicht aber kumulativ verlangen.
29Vgl. JuS 2018, 1168, beck-online.
30Der Kläger macht vorliegend den von ihm an den Beklagten zwecks Erwerbs des bezeichneten Grundstücks gezahlten Kaufpreis zum Gegenstand seines Nichterfüllungsschadens. Insoweit trägt er vor, infolge des Insolvenzverfahrens sei er „gezwungen“ gewesen, eine von ihm nicht geschuldete Gegenleistung im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses durch Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 63.000,00 € auszugleichen. Entsprechend betrage der Nichterfüllungsschaden 63.000,00 €, von denen die bereits festgestellten 20.000,00 € abzuziehen seien. Den Impuls zum Erwerb des Grundstücks vom Beklagten begründet der Kläger damit, ihm sei daran gelegen gewesen, das Grundstück, welches an sein eigenes grenze, im Familienbesitz zu behalten.
31Da der vom Kläger subjektiv empfundene „Kaufzwang“ jedoch lediglich auf einem Gefühl innerfamiliärer Verbundenheit beruht, nicht hingegen auf einem sich der Beeinflussung durch den Kläger entziehenden äußeren (Schadens-) Ereignis, stellt die Kaufpreiszahlung vorliegend kein unfreiwilliges Vermögensopfer im Sinne des Schadensrechts dar. Dem Kläger war es im Zeitpunkt seines Kaufentschlusses unbenommen, die sich aus seinem Rücktritt möglicherweise ergebenden Rechte – etwa durch Anmeldung zur Insolvenztabelle respektive klageweise – geltend zu machen. Dass er sich sodann zum „Rückkauf“ des Grundstücks entschied, um etwa zu verhindern, dass ein Dritter das Grundstück kaufen würde, beruhte auf einem eigenen – freiwilligen – Entschluss des Klägers und kann den Eintritt eines Schadensfalles wie ihn § 346 Abs. 4 BGB erforderlich macht, nicht rechtfertigen.
322.
33Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 985 BGB, da der Kläger selbst unstreitig nicht mehr Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks war. Insofern scheiden alle sich aus dem Eigentum ergebenden Anspruchsgrundlagen vorliegend aus.
343.
35Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da es an einer feststellbaren Verletzung eines geschützten Rechtsgutes fehlt.
36Zwar stellt die Vormerkung grundsätzlich eine vom Schutzkatalog als „sonstiges Recht“ geschützte Rechtsposition dar. Vorliegend erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten des Klägers zur Sicherung eines – noch entstehenden – Eigentumsverschaffungsanspruchs allerdings erst nach Eingang des Insolvenzantrags und war daher nach § 88 Abs. 1 InsO unwirksam.
374.
38Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB.
39Rechtsgrund der Kaufpreiszahlung war der wirksam zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag. Infolge der bestehenden Leistungsbeziehung kommt ein Rückgriff auf die Nichtleistungskondiktion nicht in Betracht.
40II.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen für die Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
42Der Streitwert wird auf 25.800,00 € festgesetzt.
43Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Vorliegend dürfte daher ein Betrag von maximal 60 Prozent von 43.000,00 € Bemessungsgrundlage im Rahmen der Streitwertbemessung sein. Dies entspricht in Summe 25.800,00 €.