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Landgericht Arnsberg, 4 O 489/19

Datum:
02.07.2020
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 489/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2020:0702.4O489.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 22 U 129/20
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des im Grundbuch des Amtsgerichtes Arnsberg, Wohnungsgrundbuch für B, Bl. 0000, Gemarkung B, Flur 00, Flurstück Nr. 00, eingetragenen Miteigentumsanteils von 30,73/100stel, Gebäude- und Freifläche, C-Straße 0, zu 239 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplanes.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Rücknahme der Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil 30,73/100stel am Grundstück Gemarkung B, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Arnsberg, Wohnungsgrundbuch für B, Blatt 0000, Gemarkung B, Flur 00, Flurstück 00, Gebäude- und Freifläche, C-Straße 0, zu 239 m² verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplanes) in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Immobilienkaufvertrag vom 28.11.2011 (UR-Nr. 000/11 des Notars X) und der erforderlichen Rückabwicklung dessen entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 130.000,00 EUR.

 
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