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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein (3 C 142/19) vom 08.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.06.2020 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Der Einwand, das Schild im Eingangsbereich sei nicht wahrnehmbar gewesen, wurde bereits erstinstanzlich erhoben und hierzu Beweis durch die Zeugin P1 erhoben. Dieser Beweis gelang der Klägerin - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht.
6Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Eine neue Feststellung von Tatsachen ist daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.