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Landgericht Arnsberg, 2 O 614/13

Datum:
13.03.2020
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 614/13
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2020:0313.2O614.13.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.277,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 auf einen Betrag in Höhe von 18.054,82 € und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 39.222,54 Euro seit dem 06.06.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte einstandspflichtig ist für die berechtigten Aufwendungen des Klägers, die er als Folge der Verletzungen des Herrn P1, geb. ####, A-Straße ##, ##### O1, aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2003 hat, soweit sie nicht von der oben genannten Summe erfasst sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 807,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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