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Landgericht Arnsberg, 8 O 92/18

Datum:
21.03.2019
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 92/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2019:0321.8O92.18.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

„hier befinden sich mehrere Werbeanzeigen“.

Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Untersagungsverurteilung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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