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Landgericht Arnsberg, 8 O 79/19

Datum:
20.12.2019
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 79/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2019:1220.8O79.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 17/20
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft im Wie- derholungsfalle die Dauer von insgesamt zwei Jahren nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen Personenkraftwagen und insbesondere den PKW „Q“ mit der Angabe „Geländewagen“ zu bewerben, sofern der Personenkraftwagen nicht die Anforderungen gemäß Richtlinie 2007 / 46 / EG i. V. m. Anhang II A. 4.1 bzw. § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO i. V. m. Anlage XXIX Abschnitt 1 Nr. 4.1 erfüllt, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 und Anlage K 5 wiedergegeben.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2019 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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