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Landgericht Arnsberg, 8 O 3/19

Datum:
06.06.2019
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 3/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2019:0606.8O3.19.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise Ord- nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher, die Kunden der Klägerin sind, zu Zwecken der Werbung mit Energielieferungsverträgen telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben, insbesondere wenn dies so geschieht wie in den Telefonanruf Ende Juni 2018 bei Frau H.S. aus N.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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