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Landgericht Arnsberg, 2 StVK 503/18

Datum:
08.01.2019
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 StVK 503/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2019:0108.2STVK503.18.00
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich während der Ruhezeiten auf einem Einzelhaftraum unterzubringen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 
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