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Das Urteil vom 06.03.2018 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.266,16 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 06.03.2018.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg hat am 06.03.2018 folgendes Urteil erlassen:
3Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
4Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 08.10.2012 bis 13.12.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.
5Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
7Das Urteil vom 06.03.2018 ist dem Kläger am 20.03.2018 zugestellt worden.
8Der Kläger begehrt nunmehr, das Urteil vom 06.03.2018 hinsichtlich der ihm durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Anwalts entstandenen Kosten zu ergänzen. Zur Begründung führt er aus, dass er bereits mit der Klageschrift vom 20.01.2016 den Antrag auf Ersatz dieser vorgerichtlichen Kosten angekündigt und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt habe.
9Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien ihm in Höhe von 1.680,28 EUR am 20.01.2016 in Rechnung gestellt und von seiner Rechtsschutzversicherung in voller Höhe ausgeglichen worden. Seine Rechtsschutzversicherung habe ihn mit Schreiben vom 13.07.2015 ermächtigt, die vorgerichtlichen Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen.
10Der den Gebühren zugrunde gelegte Gegenstandswert von 17.500,- EUR entspreche seinem Begehren in der Hauptsache, dem mit Urteil vom 06.03.2018 vollumfänglich entsprochen worden sei. Vorliegend sei der Ansatz einer 2,0fachen Geschäftsgebühr angemessen, da eine umfangreiche Rücksprache und Auswertung bezüglich der Behandlungsunterlagen stattgefunden habe. Es habe ein schwieriger medizinischer Sachverhalt erarbeitet werden müssen, der zudem noch mit zwei ärztlichen Beratern erörtert und geklärt worden sei. Die angesetzte Gebührenhöhe sei wegen der Bedeutung der Angelegenheit, des zeitlichen Umfangs der Bearbeitung sowie der Schwierigkeit der Materie angemessen.
11Der Kläger beantragt,
12das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 06.03.2018 im Tenor, Tatbestand und in den Entscheidungsgründen gem. § 321 ZPO wie folgt zu ergänzen:
13Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.680,28 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage insoweit abzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie den Umfang der behaupteten vorgerichtlichen Tätigkeit mit Nichtwissen und rügt den Ansatz einer 2,0fachen Geschäftsgebühr als übersetzt.
17Die Kammer hat zum Umfang der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit Beweis erhoben durch Vernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zeugen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2018 (Bl. 290 ff. d.A.) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Antrag des Klägers vom 21.03.2018 auf Ergänzung des Urteils vom 06.03.2018 ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.
20Der Antrag ist überwiegend begründet.
21In dem Urteil vom 06.03.2018 ist durch ein Versehen der geltend gemachte Nebenanspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übergangen worden. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen.
22Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gegeben.
23Mit Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 13.07.2015 hat der Kläger nachgewiesen, dass er von seiner Versicherung zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich ermächtigt worden ist.
24Die Kammer hält die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 17.500,- EUR jedoch nur in Höhe einer 1,5fachen Gebühr in Höhe von 1.044,- EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von 1.266,16 EUR für erstattungsfähig.
25Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr nach § 14 RVG, die der Anwalt grundsätzlich nach billigem Ermessen festsetzen darf, wobei insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung sind.
26Umfang und Schwierigkeit der Sache sind hierbei nach objektiven Kriterien zu bemessen, so dass es unerheblich ist, ob der Anwalt besondere Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat oder der Anwalt aufgrund seiner besonderen Spezialisierung (Fachanwalt) das Mandat leichter bewältigen kann (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Rn. 25, beck-online)
27Entsprechend den Erläuterungen zu Nr. 2300 VV RVG darf eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Sache objektiv umfangreich oder schwierig war. Der Umfang einer Angelegenheit und der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht -wie allgemein beim Medizinrecht- durchaus handelt, sind dabei als Kriterien bei der Bemessung anzuerkennen (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14, Rn. 17, 21).
28Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeit des Arzthaftungsrechts und den glaubhaften Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ist vorliegend die Überschreitung einer 1,3fachen Gebühr angemessen. Den überdurchschnittlichen Anforderungen wird jedoch genüge getan, indem der Durchschnittssatz von 1,3 auf 1,5 erhöht wird, da der vorliegende Rechtsstreit für eine Arzthaftungsangelegenheit sowohl vom Umfang als auch von den in Streit stehenden Rechtsfragen als durchschnittlich einzustufen ist.
29Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers glaubhaft geschilderte Tätigkeitsentfaltung vor Klageerhebung entspricht dem Umfang, der in einem Arzthaftungsrechtsstreit üblicherweise anfällt. Zur Klageerhebung in einem Arzthaftungsprozess ist zwingend ein Gespräch mit dem Mandanten notwendig, um den Behandlungsablauf zu erfragen. Sodann sind die entsprechenden Behandlungsunterlagen anzufordern, zu sichten und zu bewerten, um eine Klageschrift fertigen zu können. Auch die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Privatsachverständigen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und zur Abschätzung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens ist in einem Arzthaftungsrechtsstreit gängig.
30Eine weitergehende Erhöhung der Rahmengebühr kann nicht auf eingeschränkte Sprachkenntnisse des Klägers sowie auf eine umfangreiche Berechnung des Haushaltsführungsschadens gestützt werden.
31Eine Unterredung mit dem Kläger in deutscher Sprache ist, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 im Rahmen der persönlichen Anhörung selbst ein Bild machen konnte, problemlos möglich.
32Da materielle Schäden in dem Klageverfahren im Wege eines Feststellungsantrags geltend gemacht worden sind, war eine Berechnung zum konkreten Haushaltsführungsschaden in Vorbereitung auf den vorliegend geführten Rechtsstreit nicht veranlasst.
33Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.