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Landgericht Arnsberg, 2 O 88/18

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 88/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2018:0817.2O88.18.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxxxxxxx über nominal 26.415,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 20.08.2017 kein Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung gegen den Kläger zustehen.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.785,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.03.2018 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXxXXxXxxxxxxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW T mit der Fahrgestellnummer: XXXXXxXXxXxxxxxxx zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € für den Kläger und in Höhe von 20.000,00 € für die Beklagte.

 
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