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Landgericht Arnsberg, 2 O 186/16

Datum:
08.01.2018
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 186/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2018:0108.2O186.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 99 AR 819/18 (ZEG)
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die von den glasierten Dachpfannen auf dem Gebäude seines Hausgrundstücks A-Straße ##, ##### O1, ausgehende Blendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, soweit das Haus der Kläger B-Straße ##, ##### O1, mit einer Leuchtdichte von 100.000 cd/m² oder höher betroffen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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