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Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 349/16

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 StVK 349/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2017:1116.IV2STVK349.16.00
 
Schlagworte:
Aushändigung eines Sky-Receivers zwecks Empfang des Sky-Sportprogramms an einen Untergebrachten
Normen:
SVVollzG NRW § 52 Abs. 1; SVVollzG § 15 Abs. 2
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016, mit welcher sie die Genehmigung zur Bestellung und Aushändigung eines Sky-Receivers zwecks Empfang des Sky-Sportprogramms abgelehnt hat, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu 1/2 zu tragen. Im Übrigen trägt der Antragsteller seine notwendigen Auslagen selbst.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

 
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