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Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1,5 auf die Strafe angerechnet.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
§§ 212 Abs. 1 StGB, 1, 105 ff. JGG
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde als jüngstes von zwei Kindern seiner Eltern am 00.00.0000 in D. geboren. Er hat eine ältere Schwester, X. (24 Jahre), die eine Ausbildung als Konditorin absolviert hat und derzeit in H. wohnhaft ist. Die Eltern des Angeklagten haben sich bereits in dessen früher Kindheit (1998) getrennt und sind seit 2003 geschieden. Die Mutter (gelernte Friseurin) ist wohnhaft in C. und arbeitet als Altenbetreuerin in einer Seniorenresidenz. Der Vater hat seit 2012 seinen Wohnsitz in I., da er dort als Gießereileiter bis Ende 2016 vollzeitbeschäftigt war.
5Nach der Trennung der Eltern verblieben der Angeklagte und seine Schwester zunächst bei der Mutter in G.. Dort lebten sie seit 2000 zusammen mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter, dem späteren Tatopfer Y. O., den sie später auch heiratete. Im Jahr 2000 / 2001 zog die „Patchwork-Familie“ nach C. um. Im Januar 2001 kam dann die Halbschwester N. (16) und im Januar 2003 der Halbbruder L. (14) zur Welt.
6Im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters Y. O. kam es durch diesen immer wieder zu erheblichen körperlichen Misshandlungen. Der Getötete war in dieser Zeit öfters ohne Beschäftigung und dem Alkohol zugeneigt. Insbesondere nach der Geburt der Halbschwester N. Anfang 2001 waren sowohl der Angeklagte, als auch seine Schwester X. erheblichen körperlichen Misshandlungen durch den Y. O. ausgesetzt. Insoweit traktierte er seine Stiefkinder mit Schlägen und Tritten, wobei die genaue Frequenz der Misshandlungen für die Kammer nicht genau feststellbar gewesen ist. Jedenfalls hat sich der Y. O. häufiger zu derartigen Ausbrüchen hinreißen lassen. Die Mutter des Angeklagten war bei diesen Übergriffen häufig nicht anwesend, hat diese aber zumindest teilweise auch mitbekommen. In der Folge hat diese dann zwar mit ihrem damaligen Ehemann darüber gesprochen, ist aber sonst in keiner Weise eingeschritten und hat die Misshandlungen nicht weiter unterbunden. Vielmehr hat die Mutter auch gegenüber ihren Kindern die Bitte geäußert, z.B. dem leiblichen Vater bei Besuchskontakten nichts von den Übergriffen zu sagen oder auch eine Ausrede für etwaige sichtbare blaue Flecke zu erfinden. Der leibliche Vater hat in dieser Zeit zwar mehrfach Hämatome bei seinen Kindern sowie auch auffällige Verhaltensweisen bemerkt, allerdings keine Einzelheiten seitens seiner Kinder offenbart bekommen.
7Erst Ende des Jahres 2003 zogen der Angeklagte und seine Schwester auf deren Initiative zum Vater und dessen zweiter Ehefrau, der Zeugin Q. OV.. Der Vater des Angeklagten ließ sich zunächst in XZ. nieder. Parallel dazu wurde dann ein Haus in TD. gebaut, in das sowohl der Vater, seine beiden Kinder und seine zweite Ehefrau mit ihrer Tochter KP. (damals 16 bzw. 17 Jahre alt) einzogen. Seitdem lebte der Angeklagte zumindest überwiegend im Harz.
8In der Zwischenzeit ließ sich die Mutter des Angeklagten im Jahr 2011 von dem Y. O. scheiden und bei dem Vater kam es im Jahr 2012 zur Trennung von seiner zweiten Ehefrau. Während dieser Zeit unternahm der Vater einen Suizidversuch, bei dem der Angeklagte diesen in hilfloser Lage in der Wohnung vorgefunden hat.
9Die Schulzeit des Angeklagten verlief trotz mehrfacher Wohnungswechsel in den Jahren 2002-2012 planmäßig, so dass der Angeklagte im Jahr 2012 seinen Schulabschluss an der Gesamtschule in H. erfolgreich mit der Fachoberschulreife erlangte. Dann absolvierte der Angeklagte zunächst eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker in TD., die er mit einem erfolgreichen Abschluss im Jahr 2016 beendete. Während dieser Zeit lebte der Angeklagte zusammen mit der in der Zwischenzeit von seinem Vater geschiedenen Stiefmutter in einer Art Wohngemeinschaft alleine in dem Haus des Vaters in TD..
10Am 01.07.2016 begann der Angeklagte, nach langer Vorbereitungsphase, seinen Bundeswehrdienst in HT. als Feldwebelanwärter. Der Angeklagte verpflichtete sich für die Dauer von zwölf Jahren, da es sich hierbei um seinen langjährigen Wunsch handelte.
11Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
12Nach seiner Festnahme am 28.08.2016 am Flughafen in Thessaloniki befand sich der Angeklagte bis zum 22.09.2016 dort in einer 10-Mann-Zelle in Auslieferungshaft. Seit dem 22.09.2016 befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 28.08.2016 - 5 Gs 1487/16 - in Untersuchungshaft in der JVA Iserlohn. Dort gilt der Angeklagte als „Musterhäftling“, der gewissenhaft seinen Diensten als Sportwart in der Sporthalle nachgeht und sich absolut beanstandungsfrei im Umgang mit Mithäftlingen und Vollzugsbeamten verhält.
13II.
14Vorgeschichte
Schon während der Kindheit litt der Angeklagte an andauernden bzw. wiederkehrenden Kopfschmerzen. Die Ursache dieser Schmerzen konnte trotz zahlreicher Untersuchungen nie herausgefunden werden. Neben dem andauernden Kopfschmerz klagte der Angeklagte auch des Öfteren über Schwindel- bzw. Ohnmachtsanfälle. Immer wieder kam es bei dem Angeklagten auch zu spontanen aggressiven Ausbrüchen von sehr kurzer Dauer, die sich oftmals in Gewalt gegen Sachen entluden. Es gelang dem Angeklagten aber, diese Wutausbrüche vor seiner Umwelt zu verbergen.
17Auch über seine in der Kindheit erlittenen Misshandlungen sprach der Angeklagte nicht. 2015 kam es zwischen der Schwester des Angeklagten und der Mutter zu einem zeitweisen Kontaktabbruch, weil die X. der Mutter wegen der damaligen Misshandlungen Vorwürfe machte. Im Jahr 2016 zog die Halbschwester N. für eine kurze Zeit zu ihrem Vater, dem späteren Tatopfer. Insbesondere aufgrund dieser Vorkommnisse begann der Angeklagte sich wieder intensiver gedanklich mit den damaligen Vorfällen und dem Y. O. zu beschäftigen.
18Damals noch unerkannt, hatte sich bei dem Angeklagten als Folge der erlittenen Misshandlungen in der Kindheit eine posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) ausgebildet, deren Folgen unter anderem die somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelanfälle), Konzentrationsstörungen sowie die Verschlossenheit des Angeklagten waren.
19Der Angeklagte selbst hoffte stets, dass seine Beschwerden auf einen organischen Ursprung zurückzuführen sind. Insoweit hegte er auch die Hoffnung auf Besserung seines Gesamtzustands nach Beginn seiner Wunschkarriere bei der Bundeswehr. Jedoch begleiteten den Angeklagten auch direkt zu Beginn seiner Bundeswehrzeit seine Konzentrationsstörungen. Zwar nahm die Grundausbildung äußerlich einen unproblematischen Verlauf, aber der Angeklagte selbst empfand bereits seine Leistungen in den ersten Monaten nicht als zufriedenstellend.
20Am 15.08.2016 kam es dann zu einem Zusammenbruch des Angeklagten beim morgendlichen Antreten. Dabei war der Angeklagte für wenige Minuten ohnmächtig. Einen derartig langen Ohnmachtsanfall hatte der Angeklagte bis zu diesem Tag noch nicht erlitten. Aufgrund seines Zusammenbruchs wurde der Angeklagte mit einem Krankenwagen zunächst in ein ziviles Krankenhaus, später in das Bundeswehrkrankenhaus in Ulm verbracht. Dort wurde der Angeklagte vollständig und sehr gründlich medizinisch durchgecheckt, mit dem Ergebnis, dass auch dieses Mal erneut keine körperliche Ursache für seine Beschwerden festgestellt werden konnte.
21Aus diesem Grund reifte bei dem Angeklagten nunmehr endgültig die Überzeugung, dass seine Beschwerden auf eine psychische Ursache und zwar auf seine damaligen Misshandlungserfahrungen zurückzuführen sein muss. Außerdem war der Angeklagte davon überzeugt, dass für ihn ein erfolgreicher Verlauf seiner Ausbildung bei der Bundeswehr nicht mehr weiter möglich sein würde.
22Am Freitag, dem 26.08.2016, wurde der Angeklagte aus dem Bundeswehrkrankenhaus entlassen und hätte grundsätzlich am kommenden Montag wieder einsatzbereit zum Dienst in der Kaserne erscheinen können. Der Angeklagte fuhr nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei seiner Kaserne vorbei und nahm dort aus seinem Spind neben seinen selbst gekauften Kampfhandschuhen auch das von der Bundeswehr zur Verfügung gestellte Kampfmesser mit einer Klingenlänge von 17 cm mit. Ohne einem Kameraden zu begegnen fuhr der Angeklagte sodann nach Hause nach TD.. Nach seiner späten Ankunft legte sich der Angeklagte sofort schlafen.
23Am 27.08.2016 vermied er bewusst jeglichen Kontakt, sei es persönlicher oder fernmündlicher Natur, zu anderen Personen. Allein in seiner Wohnung steigerte er sich mehr und mehr in seinen Hass auf seinen früheren Stiefvater hinein. So verfestigte sich bei dem Angeklagten im Laufe des Tages immer mehr der Entschluss, zu diesem nach C. zu fahren, diesen vielleicht zur Rede zu stellen, aber jedenfalls seinem Stiefvater auch „weh zu tun“. Dabei gelangte der Angeklagte bereits zu der Überzeugung, dass nach der Fahrt zu seinem Stiefvater für ihn eine Rückkehr in sein altes Leben nicht mehr möglich sein werde. Der Angeklagte googelte unter anderem nach Last-Minute-Flügen ab Dortmund, Walk-and-Travel-Angeboten u. ä. Später am Abend schaute der Angeklagte einen Pornofilm auf seinem Mobiltelefon und versuchte, in der Selbstbefriedigung Entlastung zu finden. Jedoch bekam der Angeklagte keine Erektion und wurde aufgrund dieser Tatsache nur noch wütender. Deshalb nahm er einen Flaschenöffner und warf ihn in die Glasscheibe seines Fernsehers, um sich zumindest durch diesen kurzfristigen Wutausbruch Entlastung zu verschaffen. Auch dies führte jedoch nicht zu einem Nachlassen der inneren Anspannung.
24Tatgeschehen
Etwa gegen 23:00 Uhr entschied sich der Angeklagte endgültig, zu dem Y. O. zu fahren. Er packte sich eine Tasche mit Wechselklamotten sowie einigen Flaschen Wasser und steckte zudem sein Notebook und ein altes Mobiltelefon (um dieses im Bedarfsfall zu veräußern) ein. Des Weiteren nahm er sein Kampfmesser sowie seine Kampfhandschuhe mit. Vor Ort in TD. hob der Angeklagte noch den Maximalbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR an einem Geldautomaten ab. Unterwegs tankte der Angeklagte auf der Autobahn seinen Wagen voll und kaufte sich RedBull. Um ca. 2:30 Uhr kam der Angeklagte an der Wohnanschrift des Y. O. in C. an. Diese war ihm bekannt, weil er bei früheren Gelegenheiten seine Halbgeschwister dort hingefahren hatte. Persönliche Kontakte zu seinem Stiefvater hatte der Angeklagte jedenfalls seit mehreren Jahren nicht gehabt. Dabei kam dem Angeklagten zwar noch immer irgendwie auch der Gedanke, seinen Stiefvater lediglich zur Rede zu stellen, aber er war sich auch darüber bewusst, dass es seinerseits zu einer Gewaltausübung kommen und danach keine Rückkehr in sein bisheriges Leben möglich sein würde. Letztlich ließ sich nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte sich schon im Vorfeld der Tat auch mit der Möglichkeit beschäftigt hat, dass Folge seines Handelns auch der Tod seines Stiefvaters sein könnte.
27Nach seiner Ankunft in C. stellte er seinen Pkw hinter dem Haus des Y. O., nahe der Parkplätze ab. Dabei handelte es sich um ein freistehendes, dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien. Der Angeklagte zog sich noch im Auto die Handschuhe über und nahm das Kampfmesser in die Hand. Sodann stieg er aus und lief um das Haus zur Vordertür herum. Dort klingelte er bei dem Y. O. an und wartete darauf, dass dieser ihm die Tür über die Gegensprechanlage öffnete. Nachdem dies geschehen war, begab sich der Angeklagte dann mit dem Messer in der rechten Hand in das Wohnhaus und lief die Treppe Richtung Wohnung des Y. O. im zweiten Obergeschoss entgegen. Das Licht des Treppenhauses wurde automatisch durch einen Bewegungssensor eingeschaltet. Der Y. O. fragte noch von seiner Wohnungstüre aus in den Hausflur rein: „Wer ist da?“ Der Angeklagte ging, ohne anzuhalten und ohne auf die Frage zu reagieren, weiter die Treppe hinauf. Als der Angeklagte um die Treppeneinbiegung kam, sah er seinen Stiefvater am obersten Treppenabsatz vor seiner Wohnungstür stehen. Dieser hatte geschlafen und war lediglich mit einer roten Shorts bekleidet. Der Angeklagte und sein Stiefvater sahen sich an.
28Keiner der beiden sagte ein Wort. Der Angeklagte hielt nicht an, sondern ging die Treppe weiter hoch und stach unvermittelt mit dem Messer zweimal mit Kraft in die linke Flanke seines Stiefvaters. Erst dann begann der Geschädigte, sich zu wehren. Es kam deshalb zu einem Gerangel zwischen beiden, so dass sich das Geschehen auf den unteren Treppenabsatz zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss verlagerte. Während dieses Gerangels stach der Angeklagte weiter auf seinen Stiefvater ein und fügte ihm insgesamt 33 Stichwunden zu. Die Mehrzahl der Stiche führte der Angeklagte in den vorderen und seitlichen Brust- bzw. Bauchbereich, die übrigen fünf Stiche trafen den Rücken des Geschädigten. Außerdem erlitt der Geschädigte auch einige Abwehrverletzungen am linken Arm. Die Stiche wurden zum Teil mit so erheblicher Krafteinwirkung geführt, dass Rippen des Geschädigten glatt durchtrennt wurden. Der Angeklagte traf mehrfach das Herz des Geschädigten und verletzte unter anderem auch die Lunge. Letztlich erlahmte die Gegenwehr des Geschädigten durch die Herztreffer und den immensen Blutverlust. Der Tod trat sehr bald ein.
29Die letzten Messerstiche führte der Angeklagte in den Rücken des Geschädigten, der auf dem Bauch liegend jegliche Gegenwehr eingestellt hatte. Der Angeklagte stieß das Messer ein letztes Mal in den Rücken und blieb dort an einem Wirbelkörper hängen. Aus diesem Grund ließ der Angeklagte das Messer in der Wirbelsäule des Getöteten stecken und rannte die Treppe runter. Unterwegs zog sich der Angeklagte noch im Treppenhaus seine Handschuhe aus und warf diese von sich. Er rannte zum Auto und fuhr zügig davon.
30Jedenfalls in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte seine Attacke auf den Getöteten begann, war sich dieser darüber bewusst, dass es sich um einen tödlichen Angriff handelte. Im weiteren Verlauf seiner Handlung war dem Angeklagten unzweifelhaft bewusst, dass seine Messerstiche zwingend zum Tod des Getöteten führen würden und er wollte diesen jedenfalls nunmehr auch töten.
31Während der gesamten Tatausführung war der Angeklagte in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Infolge der Auswirkungen der PTBS, wie z. B. die gedankliche Einengung auf die aggressiven Gedanken oder die fehlende Möglichkeit zum Abbruch dieses Gedankengangs, war der Angeklagte aber erheblich darin vermindert, sein Verhalten nach dieser Einsicht auch zu steuern. Eine vollständige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit lag jedoch nicht vor.
32Nachtatgeschehen
Der Angeklagte entfernte sich schnellstmöglich mit seinem Fahrzeug und wechselte dann zeitnah seine Kleidung in einem Waldstück. Dort wusch er sich auch mit dem mitgeführten Wasser das Blut ab und warf seine schmutzigen Kleidungsstücke in einer Plastiktüte verpackt in den Wald. Zurück auf der Autobahn fuhr der Angeklagte nach Süden. Um kurz nach 5:00 Uhr schrieb der Angeklagte Nachrichten an seine Eltern, dass sie sich keine Vorwürfe machen sollten und dass es ihm leid tue. Als der Angeklagte, der zuerst beabsichtigte, nach Italien weiterzufahren, Richtung München fuhr, fasste er den Entschluss vom dortigen Flughafen irgendwohin zu fliegen. Gegen 7:30 Uhr kam der Angeklagte im Bereich des Flughafens München an. Er parkte sein Fahrzeug in einem nahegelegenen Parkhaus und lief willkürlich an den ersten offenen Schalter. Bei einem griechischen Fluganbieter kaufte er dann ein Flugticket nach Thessaloniki. Nach der Landung in Thessaloniki wurde der Angeklagte sofort festgenommen. Bis zum 22.09.2016 befand sich der Angeklagte in Griechenland in der Auslieferungshaft und wurde dann in die JVA Iserlohn verschubt.
35III.
36Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
371.
38Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten (oben I.) beruhen auf den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20.12.2016, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig bestätigt wurde. Die weiteren Feststellungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vorgetragenen Bericht der Jugendgerichtshilfe der Stadt Iserlohn sowie auf den Aussagen der Zeugen aus dem familiären Umfeld des Angeklagten.
392.
40Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben II.) beruhen auf den glaubhaft geständigen Angaben des Angeklagten, den von der Kammer vernommenen Zeugen und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen detailliert und vollständig, wie festgestellt, eingeräumt. Der Angeklagte erklärte sich lediglich nicht in vollem Umfang geständig hinsichtlich des von der Kammer festgestellten Tötungsvorsatzes.
41Aus Sicht der Kammer war vorliegend aber Tötungsabsicht in der unmittelbaren Tatsituation ohne jeden Zweifel gegeben. Der Angeklagte verwendete ein hochgefährliches Kampfmesser, mit einer Klingenlänge von 17 cm, mit einer sehr hohen Intensität und Brutalität gegen den Oberkörper des Getöteten. Dabei war für jedermann ersichtlich, dass ein solcher Messereinsatz gegen den Körper eines Menschen zwingend den Tod zur Folge haben muss. Etwaige kognitive Einschränkungen konnten bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht so weitgehend festgestellt werden, dass die Bildung eines solchen natürlichen Vorsatzes nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Angeklagte wollte in dieser Situation seinen Stiefvater töten und wusste, dass er dies mit den entsprechenden Handlungen auch erreichen würde.
42Diverse Punkte sprechen dafür, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Tat zumindest einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Todes seines Stiefvaters gefasst hatte. So hat der Angeklagte jedenfalls am Freitagabend, das Kampfmesser und die Handschuhe aus seinem Spind genommen und zumindest die Möglichkeit erkannt, dass der Einsatz eines solchen Messers gegen einen Menschen auch tödlich wirken könnte. Zudem hat der Angeklagte selbst erklärt, dass er beabsichtigte, seinen Stiefvater zumindest erheblich zu verletzen. Auch das weitere Verhalten des Angeklagten während der Anlaufphase zeigt, dass er sich zumindest auch über mögliche tödliche Folgen seines beabsichtigten Handelns bewusst gewesen ist. Am Samstagnachmittag hat sich der Angeklagte auch bereits mit etwaigen Fluchtvorbereitungen beschäftigt. Insoweit hatte er jedenfalls die Begehung einer gefährlichen bzw. schweren Körperverletzung in sein Vorstellungsbild aufgenommen.
43Der Umstand, dass der Angeklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, beruht zur Überzeugung der Kammer auf dem insgesamt nachvollziehbaren und schlüssig im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Gutachten der Sachverständigen Dr. ZI..
44Die Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten, der Zeugen aus seinem Familienkreis und vor dem Hintergrund einer umfangreichen Testung bei dem Angeklagten aufgrund der etwa dreijährigen körperlichen Misshandlungen durch den Getöteten von einer PTBS auszugehen sei. Insoweit treffe die Diagnose einer PTBS bei dem Angeklagten aus Sicht der Sachverständigen geradezu lehrbuchartig zu, da sämtliche bei dem Angeklagten auftretenden Symptome die Kriterien für eine PTBS erfüllen, was eine mehrjährige psychiatrische Behandlung erforderlich machen werde. Gekennzeichnet sei die PTBS bei dem Angeklagten nämlich durch das direkte Erleben eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse in Form der körperlichen Misshandlungen durch seinen Stiefvater, welches zu wiederkehrenden, unwillkürlichen, sich aufdrängenden belastenden Erinnerungen (Intrusionen) an das oder die traumatischen Ereignisse führe. Weitere Folge des Traumas seien insbesondere auch die intensive oder anhaltende psychische Belastung bei der Konfrontation mit inneren oder äußeren Hinweisreizen, die einen Aspekt des oder der traumatischen Ereignisse symbolisieren oder an Aspekte desselben oder derselben erinnern. Somatisch wirke sich die PTBS dann bei dem Angeklagten durch eine deutliche körperliche Reaktion bei der Konfrontation mit diesen inneren oder äußeren Hinweisreizen aus.
45Aus Sicht der Sachverständigen seien bei dem Angeklagten in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit sowie die exekutive Steuerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigungen feststellbar. Dem Angeklagten sei insoweit sehr genau bewusst gewesen, dass er keine Rechtfertigung habe, seinen Stiefvater zu töten. Insbesondere habe sich der Angeklagte (u. a. als Soldat) auch mit der Frage befasst, in welchen Situationen eine Tötung von Menschen überhaupt gerechtfertigt sein könnte. Zudem zeichne sich der Tatablauf durch eine ungestörte Situationswahrnehmung aus. Anhaltspunkte für eine ungeordnete, unsachgemäße Durchführung der Handlungen, für eine fehlende Besinnungsfähigkeit, für eine Fortdauer ungerichteten und erregten Verhaltens auch nach der Tatbegehung seien nicht ersichtlich. Dies zeige sich insgesamt an den komplexen Handlungsabläufen und dem weitgehend zweckmäßigen, zielstrebigen (wenn auch teilweise improvisierten) Handeln von der Abfahrt in TD. bis zur Landung in Thessaloniki. Auch in der unmittelbaren Tatsituation gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Letztlich habe es schon keine Abweichung von den ursprünglichen Vorstellungen des Angeklagten gegeben. Denn dieser hat einen gezielten Angriff auf den Getöteten ohne jedweden Einfluss von bewusstseinsstörenden Substanzen ausgeübt. Aus diesem Grund sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Tatausführung jedenfalls auch nicht ausgeschlossen gewesen.
46Lediglich auf der Ebene der motivationalen Steuerungsfähigkeit seien Beeinträchtigungen bei dem Angeklagten feststellbar gewesen. Insoweit sei der Angeklagte nicht mehr hinreichend zu einer Desaktualisierung, einer Verschiebung seiner aggressiven Handlungen und somit zu einem Abschalten seiner destruktiven Gedanken im Zusammenhang mit der Symptomatik seiner PTBS in der Lage gewesen. Diese Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht geeignet, die Anwendung des § 21 StGB zu rechtfertigen.
47Die Kammer schließt sich den Einschätzungen der Sachverständigen Dr. ZI. nach eigener kritischer Überprüfung und Würdigung ihres Gutachtens aus den o. g. Gründen und aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung an. Die Sachverständige hat die methodischen und wissenschaftlichen Grundlagen ihrer Begutachtung erläutert. Sie hat ein umfangreiches und umfassendes Bild der Persönlichkeit des Angeklagten gezeichnet, aus dem sie für die Kammer verständlich und nachvollziehbar ihre forensisch-psychiatrischen Wertungen hergeleitet hat und verdeutlichen konnte, auf welcher Erkenntnisgrundlage sie ihre Diagnose einer PTBS stützt.
48Aus Sicht der Kammer handelte der Angeklagte jedenfalls im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit war vorliegend bei dem Angeklagten nicht gegeben. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht der Kammer - von einem vollständigen Kontrollverlust während der Tatbegehung nach den ersten Messerstichen ausgeht, wäre ein derartiger Rausch des Angeklagten keine Folge der PTBS mehr, sondern wäre der Situation geschuldet, in die sich der Angeklagte verantwortlich gebracht hatte.
49IV.
50Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
51Etwaige Mordmerkmale im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB waren vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere handelte der Angeklagte nicht heimtückisch, da er einen offenen Angriff von vorne mit deutlich erkennbarem Messer auf den Getöteten ausführte. Angesichts der Vorgeschichte und der krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten liegen auch keine niederen Beweggründe vor.
52V.
53Die Kammer hat gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet, da der Angeklagte in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen war. Auch wenn der Angeklagte die Tat im Alter von 20 Jahren und 8 Monaten begangen und kurz vor seinem 21. Lebensjahr gestanden hat, kann allein hieraus nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte einem Erwachsenen gleichsteht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte einen geregelten Werdegang mit Berufsabschluss und konkreten und realistischen Zukunftsvorstellungen vorweist und auch nicht unter einer Suchtmittelproblematik leidet. Jedoch gelangt die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. ZI. und des detaillierten Berichts der Jugendgerichtshilfe sowie auch nach eigener Anschauung des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass bei diesem zumindest weniger offensichtliche Anhaltspunkte die Anwendung des Jugendstrafrechts nahelegen. Der Angeklagte ist bedingt durch die Symptome seiner PTBS wenig offen für seine Mitmenschen und es fällt ihm schwer, Vertrauen zu anderen aufzubauen. Daraus resultieren weitere Bindungs- und Beziehungsbeeinträchtigungen. In seiner Kindheit und Jugend musste er zudem mehrfache Umzüge und sonstige Wechsel der Bezugspersonen verkraften. Zudem sind bei dem Angeklagten auch depressive Züge bzw. Phasen ersichtlich, die auf seine PTBS zurückzuführen sind. Trotz der grundsätzlich realistischen Zukunftsplanung sieht sich der Angeklagte noch immer mit Problemen hinsichtlich seiner eigenen Erwartungshaltung ausgesetzt. Eine gereifte Persönlichkeit stellt er jedenfalls im Ergebnis noch nicht dar. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass in dem Angeklagten noch in gewissem Umfang Entwicklungskräfte wirken.
54Deshalb war vorliegend eine Jugendstrafe zu verhängen, da dies nach vollendeter Tötung die Schwere der Schuld erfordert (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Insoweit spielt es keine Rolle, dass bei dem Angeklagten keine schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) vorliegen.
55Der Kammer stand danach gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe zur Verfügung.
56Die bei dem Angeklagten festgestellte verminderte Schuldfähigkeit führt bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht, wie es im Erwachsenenstrafrecht der Fall wäre, zu einer Strafrahmenverschiebung, sondern ist bei der Strafzumessung im Konkreten genauer zu berücksichtigten.
57Im Falle der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts läge vorliegend auch kein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB vor. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte in seiner frühen Kindheit wiederholten körperlichen Misshandlungen durch den Getöteten ausgesetzt gewesen ist, rechtfertigt nicht die Anwendung des § 213 StGB. Ebenso wenig liegt ein besonders schwerer Fall gem. § 212 Abs. 2 StGB vor.
58Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer gem. § 18 Abs. 2 JGG zunächst auf den erforderlichen Erziehungsaufwand abgestellt. Insoweit wird auf die oben genannten Erwägungen zur Anwendung des Jugendstrafrechts Bezug genommen. Hier besteht bei dem Angeklagten zwar kein Bedarf, einen Schulabschluss oder eine Ausbildung nachzuholen, allerdings leidet der Angeklagte unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, die - nach Ansicht der Sachverständigen - nur mit Hilfe einer durchaus zeitintensiven Behandlung behandelt werden können.
59Neben dem Erziehungszweck ist bei der Bemessung der Jugendstrafe aber auch das Tatunrecht ergänzend zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird. Insoweit hat die Kammer die folgenden Erwägungen berücksichtigt:
60Zugunsten des Angeklagten ist anzuführen, dass er nicht vorbestraft ist. Außerdem hat sich der Angeklagte sowohl in der Hauptverhandlung umfassend geständig, als auch im gesamten Verfahren eine hohe Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch offen Reue und Bedauern im Hinblick auf seine Familie, insbesondere hinsichtlich seiner beiden Halbgeschwister, und die Familie des Getöteten geäußert hat. Zwar hat er keine Reue in Bezug auf den Getöteten gezeigt, jedoch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diesbezüglich auch gar keine Reue fühlt. Strafmildernd wirken sich zudem die durch die wiederholten körperlichen Misshandlungen geprägte Vorgeschichte des Angeklagten und die dadurch bedingten Beeinträchtigungen des gesamten Lebens des Angeklagten aus. Besonders zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang die krankheitsbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Dagegen handelte der Angeklagte nicht aus fremdnützigen Motiven, also etwa, um seine Halbgeschwister zu schützen, sondern motiviert durch seine eigene Situation.
61Zu Lasten des Angeklagten war angesichts des nicht deliktspezifischen Strafrahmens der Jugendstrafe zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat die schwerste denkbare Folge des Strafgesetzbuches, nämlich den Tod eines Menschen, verwirklicht hat. Da die Steuerungsfähigkeit nicht völlig aufgehoben gewesen ist, war auch die konkrete Art der Tatausführung und die massive Gewaltausübung und Brutalität des Angeklagten zu berücksichtigen. Insoweit hat der Angeklagte den Getöteten mit insgesamt 33 Messerstichen „übertötet“ und einen sog. „Overkill“ begangen. Ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen war die Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um eine Affekttat, sondern um ein planendes, vorbereitendes Verhalten über mindestens viele Stunden bzw. zwei Tage hinweg (jedenfalls in Bezug auf eine massive Körperverletzung) handelt. Letztlich verbleibt noch festzustellen, dass der Angeklagte seinen zwei Halbgeschwistern den Vater genommen hat, auch wenn diese ihm die Tötung nicht besonders anlasten.
62Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine
63Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten
64erkannt, die sie für insgesamt tat- und schuldangemessen hält.
65VI.
66Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB scheidet vorliegend aus. Die sachverständig beratene Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Angeklagten infolge seiner PTBS keine relevanten Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Die Tat des Angeklagten beruht auf einer hochspezifischen Einzelfallkonstellation, deren Wiederholung für die Zukunft im Ergebnis nicht weiter vorstellbar ist. Auch aus den sonstigen Umständen ist eine maßgeblich erhöhte allgemeine Gefährlichkeit des Angeklagten nicht näher feststellbar gewesen.
67VII.
68Gem. § 51 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 StGB war die in Griechenland vollstreckte Auslieferungshaft vorliegend auf die Jugendstrafe anzurechnen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten in Thessaloniki musste der Angeklagte in einer 10-Mann-Zelle leben. Weitere Belastungen hat der Angeklagte hingegen nicht geschildert. Unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anrechnungsmaßstab von 1:1,5 bezüglich Griechenland für angemessen.
69VIII.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.