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Landgericht Arnsberg, 4 O 111/16

Datum:
07.03.2017
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 111/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2017:0307.4O111.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 54/17
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 1/3 seiner materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 21.05.2015 um 14:15 Uhr auf der A-str. in ##### O1, Stadtteil O2, entstanden sind bzw. zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.042,96 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

 
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