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Landgericht Arnsberg, 2 O 398/16

Datum:
08.09.2017
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 398/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2017:0908.2O398.16.00
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger - über die bereits mit Schreiben vom 24.04.2017 und 15.05.2017 erklärte Deckungszusage hinaus - aus dem mit ihm geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXXXXXXX-X heraus verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Autohaus Q GmbH & Co KG sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der Y AG, die auf dem Kauf eines B 2.0 TDI 130 kW, FIN: XXX beruhen, unbeschränkten Deckungsschutz zu gewähren.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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