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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.369,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.03.2011 auf der Bundesstraße ## in O1 zukünftig entstehenden Aufwendungen hälftig zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 03.07.2011 auf der Bundesstraße ## in O1 zugetragen hat.
3Die später geschädigte P1 befand sich als Fahrgast in dem bei der Beklagten versicherte Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen ########. Der Busfahrer entschied sich, die Türen außerhalb des ca. 200 Meter entfernten Haltestellenbereichs (Einmündung Talstraße) zu öffnen. Aufgrund des Karnevalsumzuges in O1 hatte sich ein Rückstau auf der Bundessstraße ## gebildet. Der Linienbus hatte bereits mehrere Minuten gestanden. Fahrgäste mit Gepäck drängten den Fahrer, die Türen zu öffnen.
4Die 14-jährige Geschädigte stieg aus der Hintertür des Busses aus, wobei sie unmittelbar nach Verlassen des Busses mit dem bei dem Kläger versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ########## zusammenstieß und sich verletzte. Der Pkw befuhr den rechts neben dem Bus gelegenen Seitenstreifen. Der Bus hatte kein Warnblinklicht angeschaltet.
5Die Geschädigte führte einen Schadensersatzprozess gegen den Kläger, wobei die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten war. Das OLG Hamm stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 02.03.2016 – I-11 U 30/15 eine Haftungsquote von 50 % fest. In den Gründen heißt es auszugsweise:
6 „Auch ein Haftungsausschluss nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG kommt nicht in Betracht, da nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Beklagte zu 3.) in schuldhafter, nämlich zumindest fahrlässiger Weise gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat, indem sie mit dem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf dem Seitenstreifen neben dem Linienbus hergefahren ist. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten zu 3.) gefahrene Geschwindigkeit von 20 km/h nicht der konkreten Verkehrssituation angepasst und überhöht war, obwohl sich der Beklagten zu 3.) mit Rücksicht darauf, dass an dem Bus nicht das Warnblinklicht angeschaltet war und der Bus noch mehrere hundert Meter von der nächsten Haltestelle entfernt war, die Möglichkeit, dass hier bereits Fahrgäste aus dem Bus aussteigen könnten, nicht aufdrängen musste. Denn andererseits war dies wegen der bereits vom Landgericht dargelegten unklaren Verkehrssituation, nämlich weil der Bus schon einige Zeit vor der Beklagten zu 3.) gestanden hatte und nicht abzusehen war, wann sich der Stau auf der B ## wieder auflösen würde, auch nicht ausschließen.“
7 Allerdings fällt (...) auch der Klägerin ein nach §§ 9 StVO, 254 BGB zu berücksichtigendes, anspruchsminderndes Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zur Last. Sie hat in schuldhafter, nämlich zumindest fahrlässiger Weise gegen die Verkehrsvorschrift des § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, nach der sich derjenige, der aus einem Kraftfahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer aus einem Kraftfahrzeug ein- oder aussteigen will, muss nach § 14 Abs. 1 StVO den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt beobachten und sein Verhalten auf diesen einrichten. Naht ein Verkehrsteilnehmer von hinten, muss sich der Aussteigende so verhalten, dass ein Unfall „ausgeschlossen“ ist. (...) Auch die Klägerin musste vorliegend mit von hinten herannahenden anderen Verkehrsteilnehmern im fließenden Verkehr rechnen, weil der Bus nicht etwa an einer Fußgängerinsel oder unmittelbar an einer Bürgersteigkante, sondern mitten auf der regulären Fahrspur angehalten hatte. Nach den von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten vorgenommenen Messungen stand der Bus zwischen 1,05 m und 1,10 m von der Trennlinie zum Mehrzweckstreifen entfernt. Danach hätten beispielsweise Radfahrer ohne weiteres noch rechts an dem Bus vorbeifahren können. Darüber hinaus war es aber auch Kraftfahrzeugführern gestattet, den Mehrzweckstreifen neben dem Bus zum Halten oder Parken ihres Fahrzeugs zu benutzen (...).
8Mit Schreiben vom 06.04.2016 (Bl. 32 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten auszugsweise mit:
9„Wir erwarten nunmehr bis zum 29.04.2016 Ihre schriftliche Bestätigung, dass Sie sich an unseren Aufwendungen sowohl in der Vergangenheit als (auch) in der Zukunft auf Basis einer Haftungsquote von 50 % beteiligen.“
10Der Kläger behauptet, dass er bereits Schadensersatz in Höhe von 6.738,67 € geleistet habe, nämlich im Einzelnen:
11 Heilbehandlungskosten 2.779,31 €
12 Attestkosten 60,00 €
13 Rechtsanwaltskosten 3.899,36 €
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.369,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2016 zu zahlen, und
162. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.03.2011 auf der Bundesstraße ## in O1 zukünftig entstehenden Aufwendungen hälftig zu ersetzen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte behauptet, dass der Busfahrer mehrfach in den Außenspiegel gesehen und festgestellt habe, dass der Mehrzweckstreifen frei und kein Fahrzeug in Sicht sei. Daraufhin habe er die Hintertür des Busses geöffnet. „In dem Moment“ (Bl. 38 d. A.) bzw. „erst nachdem die Türen geöffnet waren“ (Bl. 74 d. A.) habe er das Funkgerät bedient und deshalb nicht gesehen, woher der Pkw gekommen sei.
20Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
23I.
24Der Kläger kann Zahlung von 3.369,33 € gem. §§ 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG bzw. 280 Abs. 1 BGB verlangen.
251.
26Im Verhältnis der Parteien ist eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch den Busfahrer ein Verschulden an dem Unfall trifft. Zwar gilt grundsätzlich, dass darauf vertraut werden darf, dass sich Fahrgäste verkehrsgerecht verhalten werden und selbstständig die nach § 14 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen erfüllen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1999 – 9 U 9/99 zu einem Taxifall). Das OLG Hamm hat in der vorgenannten Entscheidung allerdings auch klargestellt, dass dies anders zu sehen ist, wenn der Fahrer nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten selbst – durch positives Tun – eine Gefahr geschaffen oder erhöht hat, die ihn zum Eingreifen zwang. Hier liegen solche besonderen Umstände vor: Zum einen hat der Busfahrer die Tür an einer Stelle geöffnet, die zum Ausstieg nicht vorgesehen war. Zum anderen hat er kein Warnblinklicht angeschaltet. Die besondere Gefährlichkeit der Situation ergibt sich hier gerade auch auf Grundlage des Beklagtenvorbringens: Danach war der Pkw trotz wiederholter Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund waren die mit einem Ausstieg verbundenen Gefahren gerade nicht offensichtlich.
272.
28Der Kläger hat die Schadensersatzpositionen mit Schriftsatz vom 14.10.2016 (Bl. 49 d. A.) weitergehend substantiiert und die geleisteten Zahlungen mit Schriftsatz vom 19.10.2016 (Bl. 69 d. A.) im Einzelnen dokumentiert. Vor dem Hintergrund ist das ursprüngliche einfache Bestreiten der Beklagten – soweit es überhaupt noch aktuell sein sollte – nicht mehr ausreichend.
293.
30Der Kläger konnte lediglich Prozesszinsen beanspruchen (§ 291 BGB). Ein Verzug lag nicht vor. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor gerade nicht zu der Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert.
31II.
32Der Feststellungsantrag ist bereits vor dem Hintergrund begründet, dass auch das im Tatbestand auszugsweise zitierte Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2016 eine Schadensersatzpflicht des Klägers festgestellt hat.
33III.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35IV.
36Der Streitwert wird auf 23.369,33 € festgesetzt.