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Landgericht Arnsberg, 8 O 83/16

Datum:
08.09.2016
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 83/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2016:0908.8O83.16.00
 
Tenor:

1.

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

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2.

Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung aus Ziffer 1 angedroht:

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Verfügungsbeklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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