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Landgericht Arnsberg, 5 O 31/14

Datum:
15.03.2016
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 31/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2016:0315.5O31.14.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden und den weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 20.05.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2028,36 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Gegenstandswert von 101.000 € der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

 
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