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Landgericht Arnsberg, 4 O 116/16

Datum:
02.11.2016
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 116/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2016:1102.4O116.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke I x x und x x durch die zur Versorgung seines Grundstücks (T xx) verlegte Wasserleitung mit Wasser zu versorgen, dass ihm aufgrund eines allein zwischen ihm und der M bestehenden Wasserlieferungsvertrages von der M zur Verfügung gestellt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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