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Landgericht Arnsberg, 8 O 3/15

Datum:
09.07.2015
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 3/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2015:0709.8O3.15.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 101/15
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für den Kauf von Erotikartikeln aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer über das Widerrufsrecht informiert wird, wie am 09.01.2015 geschehen.

Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 8.112,80 € festgesetzt.

 
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