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Landgericht Arnsberg, 8 O 1/15

Datum:
13.05.2015
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 1/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2015:0513.8O1.15.00
 
Tenor:

1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

2. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:

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3. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

4.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein oder mehrere Unterlassungsanordnungen gemäß Ziffer 1. – Ziffer 3. dieses Urteils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, sowie mehreren oder widerholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, angedroht.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.042,30 €  nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 502,30 € seit dem 21.08.2014 und aus weiteren 540,00 € seit dem 26.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffern 1. – 3. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.

 
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