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Landgericht Arnsberg, 2 AR 1/15

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AR 1/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2015:0121.2AR1.15.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft, gemeinsamer Bereitschaftsdienst, zuständiger Ermittlungsrichter
Normen:
StPO § 14; StPO § 126; GVG § 22c
Leitsätze:

Bei Erlass eines Untersuchungshaftbefehls im gemeinsamen Bereitschaftsdienst mehrerer Amtsgerichte wird der jeweilige Richter als Vertreter des nach § 125 StPO örtlich zuständigen Ermittlungsrichters tätig.

 
Tenor:

Das Amtsgericht T ist für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, zuständig.

 
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