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Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
2I.
3Der B hat gegen den Betroffenen unter dem 07.04.2013, zugestellt am 09.04.2013, einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 141.3 BKat erlassen. In dem Bußgeldbescheid war die E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin des B angegeben. Mit E-Mail 09.04.2013, 18:19 Uhr, teilte der Betroffene mit, er wundere sich, dass sein schriftlicher Widerspruch gegen die Verwarnung nicht berücksichtigt worden sei. Er bestritt die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit und war nicht bereit, das festgesetzte Bußgeld nebst Gebühren und Auslagen zu zahlen. Die Bußgeldbehörde forderte den Betroffenen mehrfach auf, einen unterschriebenen Einspruch nachzureichen. Mit Schreiben vom 01.05.2013, eingegangen am 07.05.2013, legte der Betroffene schriftlich mit Unterschrift Einspruch ein.
4Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Menden wies das Amtsgericht mit Schreiben vom 04.12.2013 darauf hin, dass der Einspruch vom 01.05.2013 wegen Fristversäumung offensichtlich unzulässig sei. Mit Beschluss vom 20.12.2013 hat das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Gegen den am 13.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg unter dem 14.01.2014, eingegangen am 15.01.2014, sofortige Beschwerde unter Verweis auf Kommentarliteratur mit der Begründung eingelegt, der Einspruch habe auch per E-Mail eingelegt werden können.
5II.
6Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 311 StPO). Das Landgericht ist nach §§ 46 Abs. 7 OWiG; 73 Abs. 1 GVG zuständig.
7Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.
8Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist nicht zulässig und zwar nicht form- bzw. fristgerecht gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG eingelegt worden.
9Die E-Mail des Betroffenen vom 09.04.2013 ist zwar innerhalb der nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG vorgesehenen Frist eingegangen. Sie ist auch als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auszulegen. Die Einlegung des Einspruchs per E-Mail ist aber nicht formgerecht erfolgt. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG bestimmt als Formvorschrift die schriftliche oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde abgegebene Erklärung. Eine Erklärung zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde stellt die E-Mail vom 09.04.2013 nicht dar. Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist durch die E-Mail nicht eingehalten (vgl. LG Fulda ZfSch 2013, 352; LG Heidelberg SVR 2009, 105). Eine schriftliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn die Erklärung eine Unterschrift des Absenders aufweist. Die Einlegung mit der E-Mail vom 09.04.2013 entspricht auch nicht nach §§ 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 41a StPO der Formvorschrift, da sie zum einen weder eine elektronische Signatur enthält, noch in anderer Weise ein sicheres Verfahren darstellt. Zum anderen hat das Land NRW von der Ermächtigung nach § 41a StPO für den Bereich des Bußgeldverfahrens bislang keinen Gebrauch gemacht.
10Der Ansicht der Kommentarliteratur in Göhler OWiG 14. Aufl., § 67, Rz. 22a und im Karlsruher Kommentar zum OWiG 3. Aufl., § 67, Rz. 38 schließt sich die Kammer nicht an. Die Bußgeldbehörde kann nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben einen für die Bußgeldgerichte bindenden Kommunikationsweg durch Angabe einer E-Mail-Adresse eröffnen.
11Der unterschriebene Einspruch vom 01.05.2013 ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – verfristet eingelegt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist mit dem 25.04.2013, einem Montag, abgelaufen. Der schriftliche Einspruch ist erst am 07.05.2013 eingegangen.