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Landgericht Arnsberg, 6 Qs 92/14

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Qs 92/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2014:1114.6QS92.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Werl, 3 Ds 314/14
Normen:
GKG § 21
Leitsätze:

Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 
Tenor:

Der Antrag vom 04.11.2014, von der Erhebung von Kosten gem. § 21 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.

 
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