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Landgericht Arnsberg, 6 Qs 65/14

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Qs 65/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2014:0724.6QS65.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 5 Gs 1180/154
Schlagworte:
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Anfechtung der Fahrerlaubnisentziehung nach Anklageerhebung
Normen:
§ 111a StPO, § 162 StPO
Leitsätze:

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig. (Anschluss LG Arnsberg, 2. große Strafkammer, 2 Qs 87/09).

 
Tenor:

Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.

 
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