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Landgericht Arnsberg, 6 Qs 118/14

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Qs 118/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2014:1215.6QS118.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Meschede, 8 Gs 155/13
Schlagworte:
Aktenversendungspauschale
Normen:
GKG § 66, Nr. 9003 KV GKG
Leitsätze:

Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 20.11.2014 – 8 Gs 155/13 wird aufgehoben.

Eine Aktenversendungspauschale ist nicht zu erheben.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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