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Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
Der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 20.11.2014 – 8 Gs 155/13 wird aufgehoben.
Eine Aktenversendungspauschale ist nicht zu erheben.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
3I.
4Antragsgemäß hat die Staatsanwaltschaft B. dem Verteidiger des ehemals Beschuldigten Akteneinsicht über das bei dem Amtsgericht eingerichtete Rechtsanwaltsfach gewährt. Dazu brachte ein Kurierfahrzeug der Staatsanwaltschaft die Akte unter Zuladung sonstiger Transportgüter zu dem Amtsgericht.
5Die Staatsanwaltschaft setzte für die gewährte Akteneinsicht am 13.10.2014 eine Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 € fest. Die hiergegen von dem Verteidiger mit Schreiben vom 27.10.2014 (Bl. 98 d. A.) eingelegte Erinnerung wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.11.2014 (Bl. 103 d. A.) zurück und ließ die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu. Der gegen den vorgenannten Beschluss mit Schreiben vom 02.12.2014 (Bl. 107 d. A.) eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
6II.
7Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
81.
9Die Kammer macht sich die nachfolgend zitierten Gründe aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 20.03.2014 – 2 Ws 134/14, auf die auch das LG Görlitz mit Beschluss vom 06.05.2014 – 13 Qs 100/14 und das OLG Köln mit Beschluss vom 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 Bezug genommen haben, inhaltlich zu eigen:
10„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.
111. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.
12Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.
13Nach anderer Auffassung durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschluss 2 E 10509/13 vom 22.05.2013, NJW 2013, 2137; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., KV 9003, Rn. 2 m. w. N.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 568/11 vom 26.01.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss 1 Ta 62/06 vom 09.02.2007, NJW 2007, 2510).
142. Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungs-pauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
15Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n. F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.
16Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a. a. O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet.
17Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.
18Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar. Akten werden aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen regelmäßig nicht in Einzeltransporten, sondern in Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert. Die Transportkosten sind somit weder auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogen, noch bezifferbar im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten, für die die Justizkasse in Vorlage getreten ist. Die angefallenen Benzinkosten stellen vielmehr Allgemeinkosten für den ständig eingerichteten justizinternen Kurierdienst zwischen den Justizbehörden dar.
19Eine Auslagenpauschale nach Ziff. 9003 KV-GKG ist damit vorliegend nicht angefallen.“
202.
21Soweit die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2014 (Bl. 74 d. A.) einwendet, dass zwischen den „Gemeinkosten des Dienstfahrzeugs (wie Anschaffung und Steuer)“ und den „bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten“ zu unterscheiden sei, schließt sich die Kammer dem jedenfalls mit Blick auf den hier maßgeblichen Sachverhalt nicht an: Da das Dienstfahrzeug auch andere Transportgüter geladen hatte, sind die Fahrt und die damit im Zusammenhang stehenden Vorbereitungskosten (insbesondere Benzinkosten) nicht durch den Antrag auf Akteneinsicht veranlasst worden, sondern von diesem unabhängig; bereits begrifflich kann es sich daher nicht um sendungsbezogene Auslagen im Sinne von Nr. 9003 KV-GKG handeln. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der zusätzliche Transport der hier maßgeblichen Akte unter Berücksichtigung ihres geringen Gewichts Mehrkosten an Benzin ausgelöst hat.
22III.
23Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
24IV.
25Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 66 Abs. 4 GKG).