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Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (14 C 141/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 27.03.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 22.05.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
3Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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