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Landgericht Arnsberg, 3 T 14/12

Datum:
16.10.2012
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 14/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2012:1016.3T14.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 4 C 29/12
 
Tenor:

Auf die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.09.2012 wird dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A für folgende Anträge bewilligt:

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.109,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 

Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von dem Anspruch der B, A, Steuerberater- und Rechtsanwalts-Partnerschaft, G-Straße ##,  O1, aus Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe eines Betrages von 130,50 € freizustellen.

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe von 130,50 € zu zahlen, wenn er die Freistellungsverpflichtung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils durchführt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 09.03.2012 zurückgewiesen.

 
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