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hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - Arnsbergam 13.09.2012durch
als Einzelrichterin
beschlossen :
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 09.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Der Antragssteller hat - auch im Beschwerdeverfahren – seine Bedürftigkeit nicht dargelegt. Auf die Verfügung vom 30.01.2012 unter Hinweis auf die Folgen nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO hat der Antragssteller nach wie vor nicht nachvollziehbar erklärt, wie er bei einem monatlichen Minuseinkommen monatlich Zahlungen in Höhe von 1.085,00 € leistet und er seinen Lebensunterhalt bestreitet.