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Landgericht Arnsberg, 8 O 104/10

Datum:
21.04.2011
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 104/10
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2011:0421.8O104.10.00
 
Schlagworte:
Alterswerbung, Geschäftskontinuität, irreführende geschäftliche Handlung
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 UWG
Leitsätze:

Alterswerbung ("Wir ... fertigen unsere Geräte seit 1984 ... ") setzt wirtschaftliche Kontinuität eines Unternehmens voraus. Die Fortführung des Familiennamens in der Firmenbezeichnung und der Erwerb der Betriebs- und Geschäftsausstattung eines in Insolvenz geratenen Unternehmens rechtfertigt Alterswerbung nicht, weil mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die T. GmbH fertige bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen.

Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.379,80 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000 € bis 10.03.2011, danach € 10.000

 
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