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Landgericht Arnsberg, 3 S 1/11

Datum:
04.05.2011
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 1/11
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2011:0504.3S1.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 15 C 55/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 01.12.2010 (15 C 55/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.617,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 388,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 10 % und der Beklag-te zu 90 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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