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Die Berufung des Klägers gegen das am 17.11.2010 verkündete Urteil des Amtsge-richts Soest (Aktenzeichen: 14 C 112/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger erlitt in der Vergangenheit bereits drei Bandscheibenvorfälle.
3Er schloss mit der Beklagten mit Wirkung vom 01.04.2008 einen Unfallversicherungsvertrag des Typs KomfortPlus. Darin vereinbarten die Parteien u. a. im Fall eines Unfalls ein Haushaltshilfegeld in Höhe von 1.000,000 € und eine Reha-Beihilfe in Höhe von 3.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 5 ff.).
4In den AUB ist u. a. geregelt:
5"1.3
6Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
75.2
8Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
9Wegen der weiteren Einzelheiten der AUB wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 32 ff.).
11Der Kläger begehrt Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag aus Anlass eines vermeintlichen Unfalls vom 24.11.2008. Der Kläger begab sich zu seinem Hausarzt, der ihn in das Stadtkrankenhaus T. überwies.
12Der Kläger wurde an diesem Tag in der Notfallambulanz des Stadtkrankenhauses T. aufgenommen und einen Tag später in die C.-Klinik nach I. verlegt, wo er noch am selben Tag am Rücken operiert worden ist.
13Seit dem 24.11.2008 ist der Kläger erwerbsunfähig. Er ist auf u. a. die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und leidet unter Inkontinenz.
14Im Zeitraum vom 12.12.2008 bis zum 20.03.2009 begab sich der Kläger in eine Reha-Maßnahme in der N.-Klinik in Bad U.
15Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 1.000,00 € sowie eine Reha-Beihilfe in Höhe von 3.000,00 €.
16Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.02.2009 ihre Einstandspflicht ab (Bl. 45).
17Der Kläger hat behauptet, dass er sich am 24.11.2008 auf den Weg zu seiner Arbeitsstätte in E. begeben habe. Den Weg zur Arbeit habe er immer mit der Bahn zurückgelegt. An diesem Tag habe es geschneit. Das Bahnhofsgelände sei noch nicht gestreut gewesen. Gegen 5.05 Uhr sei er am Ende der Behelfsbrücke zu Beginn der Treppe zum Gleis, die zum damaligen Zeitpunkt am Bahnhof in T. als Übergang zum Gleis errichtet war, ausgerutscht. Er habe sich durch eine reflexartige Bewegung noch am Brückengeländer festhalten und wieder aufrichten können. Dabei habe er eine Verletzung an der Bandscheibe erlitten.
18Der Kläger hat beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2009 zu zahlen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte hat behauptet, dass angesichts der erheblichen Vorerkrankungen und degenerativen Veränderungen das jetzt vom Kläger geschilderte Beschwerdebild auch bei einem anderen Ereignis früher oder später aufgetreten wäre. In dem Ereignis vom 24.11.2008 sei jedenfalls nicht die überwiegende Ursache für das Beschwerdebild zu sehen.
23Das Amtsgericht Soest hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2010 Beweis erhoben über den Unfallhergang durch die Vernehmung des Zeugen S. X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2010 (Bl. 89 ff.). Weiter hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. C.
24Der Sachverständige führt in seinem Gutachten u. a. aus (Bl. 124 f.):
25"Nach der Magnetresonanztomographie vom 24.11.2008 bestanden bereits in drei Segmenten der Wirbelsäule Bandscheibenvorfälle sowie Verschleiß- und Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule. Diese hätten zur Folge gehabt, dass es auch ohne ein erhebliches traumatisches Ereignis jederzeit zu einem Bandscheibenvorfall hätte kommen können. Der von Herrn I. geschilderte Unfall ist mit Einschränkungen nicht geeignet gewesen eine gesunde, das heißt degenerativ nicht veränderte Bandscheibe dauerhaft zu schädigen."
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. in seinem Gutachten vom 06.08.2010 verwiesen, Bl. 105 ff.
27Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft ihn dahingehend, dass zwischenzeitlich in dem parallel betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren (Aktenzeichen: S 17 U 353/09) das Gutachten des Prof. D. vom 25.11.2010 (Bl. 192 ff.) vorliege, welches eine leichte Ansprechbarkeit der Schadenslage ausdrücklich ausschließe. Vielmehr sei das Ereignis vom 24.11.2008 wesentlich für das Manifestwerden der Schadenslage.
28Der Kläger beantragt,
29das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Soest vom 17.11.2010, Az.: 14 C 112/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2009 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
33Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 24.05.2011 (Bl. 222) den Sachverständigen Dr. F. ein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erstatten lassen.
34Entscheidungsgründe
35Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie allerdings erfolglos.
36Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme, hier im Wesentlichen aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. in der Sitzung vom 19.07.2011, steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Unfall vom 24.11.2008 eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache der vom Kläger geltend gemachten Bandscheibenschäden ist. Darüber hinaus ist der Unfall auch nicht überwiegende Ursache dieser Schäden gewesen.
37Der Sachverständige Dr. F. hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass der Kläger eine schwere Vorschädigung der Wirbelsäule gehabt habe. Diese habe insbesondere in drei älteren Bandscheibenvorfällen bestanden. Die durch den Unfall eingetretene Zerrung der Lendenwirbelsäule und der Muskulatur wäre aufgrund der Schilderung des Unfallereignisses durch den Kläger nicht geeignet gewesen, eine gesunde Bandscheibe nachhaltig zu schädigen. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige nachvollziehbar vor allem mit dem Befund aus der Kernspintomographie des Klägers begründet, die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach dem Unfall erstellt worden ist. Denn auf diesen Bildern seien überhaupt keine Schäden erkennbar, die durch den Unfall selbst ausgelöst worden sein könnten. Vielmehr seien auf diesen Aufnahmen nur Schäden erkennbar, die auch schon bei einer hypothetischen Kernspintomographie des Klägers einen Tag vor dem Unfall ersichtlich gewesen wären. Insofern seien aufgrund des Unfalls keinerlei Verschlechterungen nachweisbar.
38Die Vorschäden seien jedoch für den unbestritten schlechten Gesundheitszustand des Klägers verantwortlich. Insofern sei der Unfall zwar auf jeden Fall mitursächlich gewesen. Denn vor dem Unfall sei es dem Kläger deutlich besser gegangen. Die Bewertung des Beitrags des Unfalls ergebe jedoch, dass dieser lediglich die Gelegenheit des Schadenseintritts gewesen sei und nicht der bestimmende Faktor. Dieses Ergebnis begründete der Sachverständige mit der eingetretenen morphologischen Änderung durch die Vorschädigungen. Daraus folgert der Sachverständige weiter, dass das Unfallereignis nicht überwiegende Ursache des Unfalls sein könnte.
39An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen hat die Kammer keine Zweifel. Die Kammer schließt sich daher dem Ergebnis der Begutachtung an. Der Sachverständige konnte seine Arbeitsmethode und seine Ergebnisse jeweils plausibel erläutern. Insbesondere konnte er die Fragen aller Verfahrensbeteiligter umfassend und nachvollziehbar beantworten. Sein Ergebnis ist schlüssig und frei jeglicher Widersprüche.
40Auf dieser Tatsachengrundlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Denn bei dem Unfall handelte es sich um eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache. Bei einer solchen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es dann an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den eingetretenen Schäden fehlt (OLG E. R+S 2005, 300).
41Darüber hinaus liegt auch der Ausschlussgrund aus 5.2.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AUB 2008 vor. Denn der Unfall war nach den Ausführungen des Sachverständigen keinesfalls die überwiegende Ursache der geltend gemachten Bandscheibenschäden.
42Dies musste sich zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers auswirken (zur Beweislast vgl. BGH NJW-RR 2009, 679).
43Daher konnte die Berufung in der Sache keinen Erfolg haben.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 97 Abs. 1 ZPO.