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Landgericht Arnsberg, 8 O 122/10

Datum:
29.11.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 122/10
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2010:1129.8O122.10.00
 
Normen:
ZPO § 331 a, 922, 940; UKlaG § 4; UWG § 8
Leitsätze:

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann im Falle einer mündlichen Verhandlung bei Säumnis einer Partei nach Lage der Akten entschieden werden.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht (mehr) zu, wenn in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes das Ruhen der Eintragung angeordnet ist.

 
Tenor:

Die Beschlussverfügung vom 27.10.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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