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Landgericht Arnsberg, 8 O 178/09

Datum:
19.01.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 178/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2009:0119.8O178.09.00
 
Tenor:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstandes der Verfügungsbeklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, aufstellen zu lassen bzw. zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage (wie geschehen mit der Anzeige in der M. vom 10.09.2009, Anlage AST 2).

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsrechtsstreits nach einem Streitwert von 100.000,00 € zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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