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Ein Nebenkläger muss sich das Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurechnen lassen.
Die Unaufklärbarkeit der Ursachen für ein "Büroversehen" und die Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Vertreters gehen zu Lasten des Nebenklägers.
Die Fristversäumung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist nur dann unverschuldet, wenn dieser Umstand ursächlich dafür ist, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Soest vom 08.05.2009 wird als unbegründet verworfen.
I.
2Durch Beschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Soest vom 08.05.2009 ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten wegen mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern aus tatsächlichen Gründen abgelehnt worden. Gegen den am 18.05.2009 dem Bevollmächtigten der Nebenklägerin zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.06.2009 beim Amtsgericht Soest eingegangene sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. Zugleich ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden.
3II.
4Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt worden ist, ist nicht begründet, da der bevollmächtigte Vertreter die Wochenfrist der §§ 311 Abs. 2, 210 Abs. 2, 400 Abs. 2 StPO schuldhaft versäumt hat.
5Der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Soest vom 08.05.2009 ist dem bevollmächtigten Vertreter der Nebenklägerin am 18.05.2009 zugestellt worden. Am 02.06.2009 war die Wochenfrist somit abgelaufen. Das Verschulden ihres bevollmächtigten Vertreters muss sich die Nebenklägerin nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 289, BGHSt 30, 309, Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 44, Rdnr. 19).
6Ein das Anwaltsverschulden möglicherweise ausschließendes Büroversehen ist nicht dargelegt. In der Antragsschrift wird zwar anwaltlich versichert, dass der Bevollmächtigte der Nebenklägerin im Hinblick auf seinen Urlaub verfügt hat, dass die Akte einem Kanzleikollegen zum Zwecke der Rechtsmitteleinlegung vorgelegt werden sollte, die Akte aufgrund eines Büroversehens allerdings erst am 02.06.2009 vorgelegt worden sei. Weitere Einzelheiten zum "Büroversehen" sowie daran beteiligte Mitarbeiter werden jedoch nicht mitgeteilt, so dass die Kammer nicht beurteilen kann, ob der Bevollmächtigte sein Personal sorgfältig ausgewählt hat, entsprechend überwacht und ob durch geeignete Büroorganisation Vorsorge für die Vorlage von Akten getroffen worden ist. Die Unaufklärbarkeit der Ursachen des "Büroversehens" und der Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten gehen zu Lasten derjenigen Person, die fehlendes Anwaltsverschulden geltend machen könnte (vgl. BGH, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27.09.2007).
7Auch eine dem angefochtenen Beschluss möglicherweise nicht beigefügte Rechtsmittelbelehrung führt unter Berücksichtigung des § 44 Satz 2 StPO nicht dazu, dass die Versäumung der Beschwerdefrist als unverschuldet anzusehen ist. Es ist nämlich nicht vorgetragen, dass dieser Umstand ursächlich dafür war, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt wurde (vgl. Meyer-Goßner StPO, § 44, Rdnr. 22, OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 157). Aufgrund der Antragsbegründung ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Bevollmächtigte der Nebenklägerin über die einzuhaltende Rechtsmittelfrist bewusst war.
8Arnsberg, 16.07.2009
9Landgericht, 2. Große Jugendkammer - Beschwerdekammer -