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Landgericht Arnsberg, 2 Qs 47/09

Datum:
16.07.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Qs 47/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2009:0716.2QS47.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 20 Ls 48/08
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Büroversehen des Nebenklägervertreters
Normen:
§§ 44, 311 Abs. 2, 400 Abs. 2 StPO, 85 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Ein Nebenkläger muss sich das Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurechnen lassen.

Die Unaufklärbarkeit der Ursachen für ein "Büroversehen" und die Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Vertreters gehen zu Lasten des Nebenklägers.

Die Fristversäumung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist nur dann unverschuldet, wenn dieser Umstand ursächlich dafür ist, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.

 
Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Soest vom 08.05.2009 wird als unbegründet verworfen.

 
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