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Landgericht Arnsberg, 2 AR 3/09

Datum:
10.06.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AR 3/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2009:0610.2AR3.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 21 Gs 1/09
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit Ermittlungsrichter in Bußgeldverfahren
Normen:
§§ 14, 162 StPO, § 46 OWiG
Leitsätze:

Für den Antrag einer Bußgeldbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; der Sitz der Verfolgungsbehörde ist nicht maßgeblich.

 
Tenor:

Auf die Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Soest zur Bestimmung des für eine gerichtliche Untersuchungshandlung zuständigen Gerichts hat die 2. Große Strafkam¬mer des Landgerichts Arnsberg durch den Richter am Landge¬richt, die Richterin am Landge¬richt und den Richter nach Anhörung der Verwaltungsbehörde am 10.06.2009 beschlossen:

Das Amtsgericht Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag des Krei¬ses Soest auf Vor¬nahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung zu¬stän¬dig.

 
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