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Landgericht Arnsberg, 5 S 8/08

Datum:
03.06.2008
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 8/08
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2008:0603.5S8.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Dez. 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg - 14 C 240/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 373,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Sept. 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes L. in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen werden die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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