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Landgericht Arnsberg, 3 S 167/06

Datum:
20.02.2007
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 167/06
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2007:0220.3S167.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 15 C 117/06
Schlagworte:
Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; GG ARt. 20
Leitsätze:

Über § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinaus kann neues Vorbringen in der Berufung zugelassen werden, wenn es zwar streitg ist, die Richtigkeit aber durch eine öffentliche Urkunde feststeht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Nov. 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Aktenzeichen: 15 C 117/06) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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