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hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhand-lung vom 19.10.2006
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Aufgrund des Grund- und Teilurteils der Kammer vom 27.01.2005 ist die Haftung der Beklagten betreffend den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Weiterhin enthält das vorgenannte Urteil die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.06.2000 auf der Sommerrodelbahn der Beklagten zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2Zu dem dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt wird zunächst auf das vorgenannte Urteil verwiesen.
3Der Kläger erlitt folgende Verletzungen:
4Es wurde eine Replantation des Oberarmes mit entsprechender Plattenosteosynthese des gering zu verkürzenden Oberarmes sowie Gefäß-/Nerven- und Muskelnähte erforderlich. Vom Unfalltage, dem 12.06.2000 bis zum 12.08.2000 befand sich der Kläger stationär im Krankenhaus. Bei Entlassung war die Beweglichkeit im Bereich der Langfinger geringgradig vorhanden, die Beweglichkeit im linken Handgelenk war noch nahezu aufgehoben. Bezüglich der Sensibilität bestanden noch Missempfindungen, vor allem im Bereich der Finger I. und III. Zwischen dem 06.11. bis 02.12.2000 wurde ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich. Hier wurde das Metall entfernt, ein Suralisinterponat vom linken Bein für den N. radialis durchgeführt, Nekrosen entfernt sowie eine Hautweichteilplastik erstellt. Neurologisch zeigte sich Ende 2000 eine Erniedrigung der Nervenleitgeschwindigkeit für N. ulnaris und N. medianus, während für N. radialis noch keine Muskelaktionspotenziale am Unterarm nachweisbar waren. Im August 2001 bestand noch eine Radialisparese, die das Tragen einer Radialisschiene notwendig machte.
6Mit Bescheid vom 05.11.2004 rückwirkend auf den 05.07.2004 bescheinigte das Versorgungsamt Bielefeld dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30.
7Die Parteien streiten auf Grundlage des Grund- und Teilurteils noch über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes.
8Der Kläger behauptet insoweit weitere körperliche Folgen, im Einzelnen:
9Weiterhin behauptet er erhebliche psychische Beeinträchtigungen, Entwicklungsstörungen, insbesondere ein mangelndes Selbstwertgefühl, ein Verschließen vor der Umwelt und vor sportlichen Aktivitäten, Ängste vor alltäglichen Dingen, seelische Schmerzen und Störungen im sozialen Umfeld.
11Nachdem der Kläger zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 DM als angemessen bezeichnet hat, hat er seine Schmerzensgeldvorstellungen vor Erlass des Grund- und Teilurteils "nach oben korrigiert".
12Er hat darüber hinaus zunächst einen Antrag dahingehend angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89,67 € nebst Zinsen zu zahlen für verauslagte Attestkosten, diesen Antrag sodann jedoch fallengelassen und in den mündlichen Verhandlungen nicht gestellt.
13Der Kläger beantragt nunmehr noch,
14die Beklagte zu verurteilen, ihm ein gewisses Schmerzensgeld, welches mindestens jedoch 80.000,00 € betragen sollte, zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2000 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Im Hinblick auf die erhöhten Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, sie bestreitet ansonsten insbesondere, die psychischen Beeinträchtigungen/Fehlentwicklungen des Klägers sowie einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
18Nach Erlass des Grund- und Teilurteils hat die Kammer Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.07.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Inhalt und Ergebnis wird auf den vorgenannten Beweisbeschluss sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. N vom 27.07.2006 verwiesen. Zu dem weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Nach Rechtskraft des Grund- und Teilurteils vom 27.01.2005 war lediglich noch über die Höhe des dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs auf Schmerzensgeld zu entscheiden. Angesichts der Umstände des Falles, insbesondere vor dem Hintergrund der erlittenen Verletzungen sowie auf Grundlage des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. N hält die Kammer einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 45.000,00 € für angemessen.
21Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer zunächst die im Tatbestand aufgelisteten erheblichen körperlichen Folgen des Unfalls für den Kläger berücksichtigt. Sie hat darüber hinaus neben den schriftsätzlich dargelegten Folgen folgende weitere Umstände berücksichtigt, die durch die zur Akte gereichten ärztlichen Bestätigungen belegt und auch von Beklagtenseite im einzelnen nicht bestritten sind:
22Während die Ärzte im August 2001 noch davon ausgingen, dass eine motorische Nervenersatzplastik notwendig werde und noch mit mehreren stationären Behandlungszeiten zu rechnen sei, konnte im Jahre 2002, von derartigen weiteren Operationen abgesehen werden.
24Nach den schlüssigen und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. N, der ansonsten eine "bemerkenswert gute Heilung" attestiert, sind daneben noch folgende körperliche Einschränkungen vorhanden:
25Insgesamt stellt der Sachverständige eine Funktionsbeeinträchtigung gegenüber einer gesunden linken Hand von ca. 50 % fest, gibt den Grad der Behinderung mit ca. 30 % und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 – 30 % an.
27Im Rahmen der Untersuchung der körperlichen Folgen hat der Sachverständige hiernach lediglich das Erfordernis einer lebenslangen Lymphdränage sowie zu erwartende Schwellungen nicht bestätigen können, ebenfalls findet sich in den Feststellungen des Sachverständigen kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Operation aufgrund einer zu erwartenden Zwangshaltung in Folge Wachstumsschubes; der Sachverständige hält eine Operation in Zukunft allein aufgrund des Narbenbildes für erforderlich. Dass eine Operation aufgrund des Wachstums unmittelbar bevorsteht und erforderlich ist, hat der Kläger aber bereits selbst nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund war für die Festsetzung des angemessenen Schmerzensgeldes zum derzeitigen Zeitpunkt allein relevant, ob für die Zukunft von einer diesbezüglichen Gefahr ausgegangen werden muss, was von der Kammer ohne weiteres aufgrund eigener Sachkunde als gerichtsbekannt bejaht werden konnte. Lediglich ergänzend ist auf das ärztliche Attest des Dr. U vom 16.01.2002 zu verweisen, nachdem ebenfalls eine Lösung der Kontraktur des linken Ellenbogengelenkes in Aussicht gestellt wurde, sollte sich diese nicht durch krankengymnastische Übungen beheben lassen.
28Schließlich hat die Kammer bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes im Rahmen der körperlichen Folgen auch das äußere Erscheinungsbild des Armes berücksichtigt, dokumentiert insbesondere durch die im Termin in Augenschein genommenen Fotos, die den Zustand des Armes sowohl im September 2004 als auch im September 2006 dokumentieren. Diese zeigen eine ganz erhebliche optische Entstellung des Armes, nicht nur im Bereich der eigentlichen Narbe, sondern auch betreffend das Gesamtbild aufgrund einer Verschiebung der sonst üblichen Proportionen.
29Soweit der Kläger neben den körperlichen Folgen psychische Folgen benannt hat, hat der Sachverständige das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht feststellen können. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen, der im Einzelnen erläuterte, dass keinerlei Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung erkennbar seien. Demgegenüber fand der Sachverständige jedoch "Hinweise für eine depressive Verarbeitungsform des Unfalls", er stellte ein erhebliches Risiko fest, dass der Kläger noch im Verlauf der Pubertät eine Agravierung der depressiven Haltung entwickeln könne, wobei jedoch zu erwarten sei, dass nach Abschluss der Pubertät mindestens das Ausgangsniveau wieder erreicht werde und damit keine dauerhaft seelische Störung entstehe.
30Soweit der Kläger weitere psychische Folgen unter zeugenschaftlicher Benennung seines Vaters behauptet hat, konnte der Sachverständige derartige Folgen nachvollziehbar und in sich schlüssig nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund des Gutachtens war auch ein Zusammenhang etwaiger psychischer Auffälligkeiten des Klägers mit dem Unfall nicht als hinreichend beweissicher feststellbar.
31Im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes war neben den dargelegten körperlichen und psychischen Folgen insbesondere das Alter des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger hat den Unfall als siebenjähriges Kind erlitten, fast sein gesamtes Leben hat er unter den Auswirkungen des Unfalls zu leiden, diese werden insbesondere auch seine Entwicklung zum Erwachsenen begleiten.
32Im Rahmen der Genugtuungsfunktion war demgegenüber zu berücksichtigen, dass auf Beklagtenseite ein eher geringer Verschuldungsgrad anzunehmen ist. Zur Feststellung des Verschuldens kann zunächst auf das Grund- und Teilurteil verwiesen werden. Hiernach ist den Beklagten allein vorwerfbar, einen erkennbaren Riss in der Bahn nicht gesehen und behoben zu haben. Dieser Altriss konnte bei sorgfältiger Beobachtung der Bahn zumindest durch eine zu Fuß zwischen beiden Rinnen oder links neben der linken Rinne gehenden Person erkannt werden. Vor dem Hintergrund, dass etwaige Risse aber nicht zwangsläufig eine erhebliche Gefährdung der Nutzer der Rodelbahn bedeuten, beschränkt sich der Vorwurf gegenüber der Beklagten auf eine "einfache" Fahrlässigkeit, Ansatzpunkte für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit sind jedenfalls nicht erkennbar.
33Schließlich hat die Kammer im Rahmen der Genugtuungsfunktion wesentlich ansprucherhöhend berücksichtigt, dass die Beklagte bisher keinerlei Zahlung auf die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche leistete. Auch wenn es vor der Anhörung der Sachverständigen zur Frage des Haftungsgrundes in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2005 durchaus zweifelhaft war, ob Ansprüche gegen die Beklagte dem Grunde nach bestanden, war die Beklagte jedenfalls ab Rechtskraft des Grundurteils, also ab dem 16.03.2005, verpflichtet Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen. Auch wenn hier die Höhe noch nicht abschließend feststand, waren doch die erheblichen körperlichen Folgen des Unfalls – bis auf einen geringen Teil – unstreitig, so dass jedenfalls eine Teilzahlung hätte erfolgen können und müssen.
34Soweit der Kläger darüber hinaus meint, auch etwaige öffentliche Äußerungen der Beklagten nach dem Unfall seien anspruchserhöhend zu berücksichtigen, insbesondere da diese den Vater des Klägers als Alleinschuldigen bezeichnet habe, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Unabhängig von der Frage, ob eine etwaige fehlerhafte Beschuldigung des Vaters überhaupt dem Kläger zugute kommen kann, wurde diese Einschätzung der Sachlage auch durch eingeholte Gutachten betreffend die Gründe des Unfalls bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist ein vorwerfbares Verhalten auf Seiten der Beklagten nicht erkennbar.
35Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 € für die derzeit erkennbaren immateriellen Folgen des Unfalls für angemessen.
36Auf die Einrede der Verjährung konnte sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, da sich die Klage von vornherein auf ein angemessenes Schmerzensgeld richtete; im Übrigen liegt das nunmehr ausgeurteilte Schmerzensgeld der Höhe nach unterhalb des zunächst Klägerseits benannten Betrages von 100.000,00 DM.
37Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz waren ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Soweit der Kläger Zinsen ab dem 12.06.2000 gefordert hat, hat er einen Verzugseintritt auf Beklagtenseite ab diesem Zeitpunkt nicht begründet.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.