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Landgericht Arnsberg, 2 O 229/02

Datum:
24.02.2006
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 229/02
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2006:0224.2O229.02.00
 
Tenor:

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

durch

in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2006

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich die Kläger mit der Abnahme des Haus-grundstücks G 37, Flurstück X, S, #### G, gemäß dem notariellen Kaufvertrag Urk.-Nr. 92/99 der Notarin T seit dem 01.08.2003 in Verzug befinden.

Die Kläger und Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklag-ten und Widerkläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von dem Betrag von 230.081,34 Euro ab dem 01.08.2003 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass die Kläger und Widerbeklagten ver-pflichtet sind, den Beklagten und Widerklägern alle notwendigen Aufwendungen für das Hausgrundstück S in #### G bis zum Zeitpunkt der Abnahme zu erstatten, die durch die Nichtabnahme seit dem 01.08.2003 entstanden sind.

Die Kläger und Widerbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamt-schuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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