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Landgericht Arnsberg, 2 T 5/04

Datum:
26.07.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 5/04
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2004:0726.2T5.04.00
 
Tenor:

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1.) wird abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Geschäftswert: DM 200.000,00

Gebühr für die Beurkundung des Schenkungsvertrages

über einen Erbbaurechtsanteil §§ 32, 36 Abs. 2 Kost0 20/10 820,00 DM 419,26 Euro

Dokumentenpauschale für auf Antrag erteilter Ausfertigungen

und Abschriften § 136 Abs. 1 Nr. 1 (Ablichtungen 15 Stück) 15,00 DM 7,76 Euro

Dokumentenpauschale für Mitteilungen an Behörden § 152 Abs. 1 Kost0

(Ablichtungen 15 Stück) 15,00 DM 7,67 Euro

Entgelte für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen

und Abschriften § 152 Abs. 2 S. 1 a Kost0 11,20 DM 5,73 Euro

Entgelte für Mitteilungen an Behörden § 152 Abs. 2 S. 1 b Kost0 6,00 DM 3,07 Euro

Zwischensumme netto 867,20 DM 443,39 Euro

16 % Umsatzsteuer § 151a Kost0 138,72 DM 70,94 Euro

zu zahlender Betrag: 1.005,95 DM 514,33 Euro

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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