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1)
Zum Geschäftswert bei Übertragung eines Sondervermögens "Krankenhaus"
2)
Eine gemeinnützige GmbH kommt nicht in den Genuss einer Gebührenermäßigung, wenn sie nicht ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; gerichtliche und außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 2.) ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB ... eingetragene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand die Verwirklichung von Aufgaben der Caritas als Wesenfunktion der katholischen Kirche durch den Betrieb kirchlicher Einrichtungen der Gesundheits- und Krankenhauswesens ist. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 21.12.2001.
4Am 05.03.2004 beurkundete der Beteiligte zu 1.) einen Übertragsvertrag zwischen den Beteiligten zu 2.) und 3.), UR-Nr. 67/2004. Darin übertrug die Beteiligte zu 3.) ihr Sondervermögen "Krankenhaus" mit allen Aktiva und Passiva mit Wirkung zum 01.01.2003 auf die Beteiligte zu 2.).
5Der Urkunde lag eine Bilanz des Sondervermögens Krankenhaus der Beteiligten zu 3.) bei. Die Bilanz zum 31.12.2002 weist eine Bilanzsumme von 19.807.669,62 Euro aus.
6Für seine Tätigkeit erteilte der Beteiligte zu 1.) der Beteiligten zu 2.) am 08.03.2004 eine Kostenberechnung. Darin legte er einen Geschäftswert von 9,4 Mio Euro zugrunde und erhob eine 20/10 Beurkundungsgebühr und eine 5/10-Vollzugsgebühr nebst Auslagen in einer Gesamthöhe von 30.216,35 Euro. Am 08.04.2004 korrigierte der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung und legt den einzelnen Gebührentatbeständen einen Wert von 19.807.699,62 Euro zugrunde.
7Die Beteiligte zu 2.) trägt vor, der Beteiligte zu 1.) hätte seiner Kostenberechnung gemäß § 39 Abs. 4 KostO höchstens einen Geschäftswert von 5 Mio Euro zugrundelegen dürfen. Im übrigen sei in § 7 Zif. 2 des Vertrages der Geschäftswert mit 9,4 Mio Euro angegeben. Ein höherer Wert komme schon mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht in Betracht.
8Weiterhin sei der Geschäftswert gemäß § 144 Abs. 1 KostO um 60 % zu reduzieren. Davon seien beide Vertragsparteien und der Beteiligte zu 1.) bei der Beurkundung ausgegangen.
9Der Beteiligte zu 1.) tritt der Beschwerde entgegen. Der Geschäftswert ergebe sich aus der Bilanz. Sofern es auf den Wert der Grundstücke ankomme, verweist er auf die in der Bilanz enthaltenen Anlagen über das Anlagevermögen.
10Hinsichtlich der Reduzierung des Geschäftswertes gemäß § 144 KostO habe die Beteiligte zu 2.) keine berücksichtigungsfähige Erklärung vorgelegt.
11Der Präsident des Landgerichts hat am 30.03.2004 eine Stellungnahme abgegeben.
12Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung in formeller Hinsicht berichtigt.
13II.
14Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) ist gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässig
15Die Beschwerde bezieht sich allein auf die Fragen, welcher Geschäftswert der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist und ob eine Gebührenermäßigung nach § 144 KostO in Betracht kommt. Weitere Punkte der Kostenberechnung werden nicht angegriffen.
16Die Beschwerde ist nicht begründet.
17Der von dem Beteiligten zu 1.) zugrunde gelegte Geschäftswert ist nicht zu beanstanden.
18Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 39 Abs. 1 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Der Geschäftswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert der beurkundeten Erklärungen, vgl. OLG Hamm FGPrax 98, 153. Ihr Wert richtet sich wiederum nach demjenigen Rechtsverhältnis, das sie betreffen. Das etwa abweichende persönliche Interesse der Beteiligten ist unerheblich, BayObLG Rpfleger 92, 77, OLG Hamm Rpfleger 82, 489. Maßgebend ist nur der beurkundete Inhalt, BayObLG Rpfleger 75, 268.
19Die Vorschriften der §§ 18 bis 30 KostO bestimmen lediglich allgemein die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung von Geschäftswerten in bestimmten Fällen. Erst § 32 KostO bindet die Gebührenhöhe an den Geschäftswert, und § 39 KostO bestimmt, daß bei Beurkundungen der Geschäftswert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärungen bezieht, für die Gebühr bestimmend ist.
20Bei der Übertragung des Sondervermögens Krankenhaus ist der Wert des übertragenen Vermögens maßgebend. Bei der Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögens sind entweder die übertragenen Einzelgegenstände nach den allgemeinen Wertvorschriften der §§ 18 ff KostO oder der objektive Wert des Gesamtvermögens als Ganzes anzusetzen.
21Nach Auffassung der Kammer ist die Übertragung des Sondervermögens Krankenhaus am ehesten mit der Übertragung eines Unternehmens vergleichbar. Das Sondervermögen Krankenhaus stand zwar als solches nicht zum Verkauf, so daß der Wert nicht anhand etwaiger Kaufpreisangebote ermittelt werden kann. Deshalb ist bei der Bemessung des Wertes am Einfachsten von der Bilanz auszugehen, vgl. Rohs/Wedewer, § 30, RN 20 a, b. Da gemäß § 18 Abs. 3 KostO Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden, kommt es auf die Bilanzsumme, und nicht nur auf das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital an. Denn dieser Betrag entspricht dem Aktivvermögens eines Unternehmens.
22Die Übertragung des Sondervermögens Krankenhaus ist insoweit mit einer Ausgliederung eines Unternehmens aus dem Vermögen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemäß §§ 168 ff UmwG vergleichbar. In einem solchen Falle ist der Geschäftwert gemäß § 27 Abs. 2 KostO mit dem Wert des Aktivvermögens also der Aktivsumme der Bilanz anzusetzen.
23Der Wert des übertragenen Grundbesitzes ist nur im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu berücksichtigen. Dieser liegt bei überschlägiger Betrachtung nicht über dem Wert des Aktivvermögens.
24Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2.) liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 KostO nicht vor. Es ist kein Gesellschaftsvertrag o.ä. als Gründungsvertrag beurkundet worden, sondern ein Übertragungsvertrag. Ein Vertrag nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenfalls nicht geschlossen worden.
25Die Entscheidung des BayObLG vom 23.09.1985, DNotZ 1986, 435, zum Verkehrswert öffentlicher (Kirchen-) Grundstücke ist nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig. Denn keines der übertragenen Grundstücke ist mit einer Kirche bebaut.
26Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung um 60 % liegen nicht vor.
27Ein Fall des § 144 Abs. 1 Nr. 3 KostO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beteiligte zu 3.) zwar eine Kirchengemeinde ist, der Beteiligte zu 1.) von dieser aber keine Kosten erhebt. Die ausschließliche Beteiligung einer Kirchengemeinde an einer gemeinnützigen GmbH führt ebenfalls nicht zu einer Gebührenermäßigung, weil keine unmittelbare Beteiligung an dem Geschäft gegeben ist, vgl. Rohs/Wedewer, § 144, RN 3.
28Eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 3 KostO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach erstreckt sich die Gebührenermäßigung auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, insoweit, als sie von dem Begünstigten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können. Allerdings ist eine gesetzliche Vorschrift, nach der die Beteiligte zu 2.) von der Beteiligten zu 3.) die Erstattung der Beurkundungskosten verlangen könnte, nicht ersichtlich. § 448 Abs. 2 BGB ist jedenfalls nicht einschlägig.
29Ein Fall des § 144 Abs. 2 KostO ist ebenfalls nicht gegeben. Danach ist die Gebührenermäßigung (u.a.) auch einer Körperschaft zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen und dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
30Die Beteiligte zu 2.) ist als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Körperschaft im Sinne des § 144 Abs. 2 KostO. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist die Gebührenermäßigung aber nur dann zu gewähren, wenn die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die Gebührenermäßigung ist also auf die ausschließliche (§ 56 AO) und unmittelbare (§ 57 AO) Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) oder kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) eingeschränkt. Dagegen ist die Verfolgung (auch) gemeinnütziger Zwecke von der Privilegierung ausgenommen, vgl. BayObLG, DNotZ 95, 775 = FGPrax 95, 78. Die Kammer folgt der Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts auch darin, daß der Gesetzgeber die Gebührenermäßigung nicht auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO ausdehnen wollte, sondern die Privilegierung bewusst beschränken wollte.
31Die Beteiligte zu 2.) verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke. Der satzungsgemäße Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 2.) ist ausweislich des Handelsregisterauszuges zwar weit gefasst. Es wird darin aber deutlich, daß zumindest auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Das ergibt sich ferner aus dem von der Beteiligten zu 2.) vorgelegten Steuerbescheid vom 08.04.04. Aus diesem ergibt sich, daß die Beteiligte zu 2.) gemeinnützige Zwecke fördert, nämlich u.a. die Förderung der öffentlichen Gesundheit. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH reicht für eine Gebührenermäßigung aber nicht aus, vgl. Rohs/Wedewer, § 144, RN 7.
32Weitergehende Feststellungen im Hinblick auf eine der Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gemäß § 144 Abs. 2 KostO lassen sich dem Steuerbescheid nicht entnehmen.
33Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten bei der Beurkundung davon ausgegangen sind, daß die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 KostO vorliegen. Eine Belehrungspflicht des Beteiligten zu 2.) über eine mögliche Gebührenermäßigung nach § 144 KostO besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Ein Fall des § 16 KostO Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist jedenfalls nicht gegeben.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Absatz 5 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.