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Landgericht Arnsberg, 2 O 438/03

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 438/03
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2004:0213.2O438.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben und den Aufftraggebern sowie potentiellen Auftraggebern anzubieten, dass in Angelegen-heiten des Forderungseinzugs durch gerichtliches Mahnverfahren und Vollstrek-kungsverfahren im Falle des Nichterfolges an den Rechtsanwalt/Vertragsanwalt - bei Abtretung des Gebührenerstattungsanspruchs im übrigen- nur eine vorher festge-legte Pauschale in Euro gezahlt werden muss.

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 150.000,00 Euro, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu un-terlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben und den Auftraggebern sowie potentiellen Auftraggebern anzubieten, dass für den Fall, dass die Rechtsanwaltsgebühren nicht in voller Höhe beigetrieben werden konnten, nichts über den beigetriebenen Betrag hinaus gezahlt werden muss, sondern ledig-lich der Kostenerstattungsanspruch an Erfüllung statt an den Rechtsanwalt abge-treten werden muss.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro vorläufig voll-streckbar.

 
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