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Landgericht Arnsberg, 2 O 135/04

Datum:
05.08.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 135/04
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2004:0805.2O135.04.00
 
Schlagworte:
Unvollständige Leistungsbeschreibung Schadenersatzanspruch bei Mehrkosten
Normen:
§§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 VOB/B, § 9 Nr. 1 VOB/A
Leitsätze:

Lässt sich ein Fachunternehmen auf eine möglicherweise unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ein, können später erforderliche Leitungsquerungen weder im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B noch im Rahmen des § 2 Nr. 6 VOB/B noch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (cic) verlangt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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