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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt Zahlung eines Schmerzensgeldes von der Beklagten und Feststellung weitergehender Haftung auf Grund eines Unfalls vom 25.01.2003 gegen 9.15 Uhr in B-S.
3Die Klägerin behauptet, sie sei von ihrer Wohnung an der N Straße über den Fußgängerverbindungsweg zwischen der Straße A und der U-Straße in Richtung auf das weiter unterhalb des Verbindungsweges liegende Siedlungsgebiet gegangen. Sie sei wegen Glätte gestürzt.
4Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihrer Streupflicht nachgekommen und daher schadenersatzpflichtig.
5Die Klägerin beantragt,
61.
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.02 zu zahlen;
82.
9festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden, die aus dem Vorfall vom 25.01.03 im Bereich C-Weg/A in B entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet eine Streupflicht, da es sich bei dem Verbindungsweg nicht um einen wichtigen Weg handele und im übrigen angesichts der Wetter- und Straßenverhältnisse keine Notwendigkeit zum Streuen bestanden habe.
13Im übrigen, so meint sie, schließe ein Mitverschulden der Klägerin jegliche Ansprüche aus.
14Es ist Beweis erhoben worden durch Ortsbesichtigung.
15Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und überreichten Unterlagen der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.10.03 (Bl. 51 d.A.) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte.
18Es mag dahin stehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, den betreffenden Verbindungsweg im Rahmen ihrer winterlichen Verkehrssicherungspflicht mit zu versorgen. Jedenfalls bestand eine Streupflicht schon deshalb nicht, weil die tatsächlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt keine Maßnahmen erforderten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war die Straße von Graupel bedeckt. Eine Streupflicht besteht bei Eis und Schnee, nicht jedoch bereits bei Graupel. Das würde eine völlige Überforderung der zuständigen Gemeinden und Privatpersonen bedeuten.
19Darüber hinaus läge hier – wollte man eine Streupflichtverletzung der Beklagten bejahen – ein derartiges Mitverschulden der Klägerin vor, dass jegliche Haftung der Beklagten dahinter zurückträte.
20Die Klägerin erkannte nach ihrer persönlichen Schilderung bereits beim Verlassen ihres Hauses, das die Straßenverhältnisse nicht besonders gut waren und die Straßen von Graupel bedeckt waren. Sie handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie ihren geplanten Fußmarsch fortsetze. Das gilt insbesondere hinsichtlich des betreffenden Verbindungsweges, der – wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt wurde. Im Unfallbereich stark abschüssig ist. Darüber hinaus hätte die Klägerin sich im abschüssigen Bereich an dem vorhandenen Zaun festhalten können und müssen.
21Wenn eine Gefahr klar erkennbar ist und der Geschädigte dennoch keine besonderen Vorsicht walten läßt, verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko, ohne dass der verkehrssicherungspflichtige zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. z.B. OLG Hamm, VersR 1999, 589; OLG Düsseldorf VersR 1993, 983; OLG Koblenz, MDR 1999, 39 f.).
22Die Klage war daher abzuweisen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11 und 711.