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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrec-kenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten aufgrund eines Hausratversicherungsvertrages vom 22. 11. 00 über eine Schadensregulierung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in das Objekt Auf der Vöhde 38 in Ense in der Zeit vom 15. bis 21. 12. 00.
3Zwischen den Parteien bestand auf der Grundlage des Antrags des Klägers vom 22. 11. 00 eine Hausratversicherung. Vertragsgrundlage waren auch die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen ( VHB 2000 ). Die Versicherungssumme betrug 168. 000 DM.
4Der Kläger gab in dem von ihm unterzeichneten Versicherungsantrag vom 22. 11. 00 unter der Rubrik "Vorschäden in den letzten 5 Jahren ? / bei Elementarschäden in den letzten 10 Jahren?" und unter der Rubrik "Vorversicherung in den letzten 5 Jahren?" als Antwort jeweils "nein" an. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsantrag vom 22. 11. 00, Anlage A 1, zum Schriftsatz vom 12. 11. 01 Bezug genommen.
5Es bestand mindestens bis November 1999 eine Hausratversicherung für das Hausobjekt des Klägers Auf der Vöhde 38 in Ense bei der Allianz - Versicherung. Weiterhin unterhielt der Kläger eine Hausratversicherung für die Geschäftsräume des Modegeschäfts "Elegance" der Ehefrau des Klägers bei der Allianz - Versicherung, sowie eine Inventarversicherung bei der Axa - Colonia. Zudem besteht eine Kaskoversicherung für den PKW.
6Der Kläger gab im Versicherungsantrag vom 22. 11. 00 nicht an , dass es bereits zwischen dem 20. 11. 1999 und 21. 11. 1999 im Hausobjekt des Klägers Auf der Vöhde 38 in Ense zu einem Einbruchs- und einem Vandalismusschaden gekommen war, der gegenüber der Allianz - Versicherung als Hausratversicherer angezeigt wurde. Dabei gab der Kläger und seine Frau eine "Schlanser Schale Cloe" als gestohlen an, die bereits beim Einbruch in die Geschäftsräume der Ehefrau des Klägers als Schadensposition gegenüber der Axa - Colonia geltend gemacht wurde.
7Ein weiterer Schaden ist zwischen dem 09. und 12. 01. 1998 bei einem Einbruchsdiebstahl in das Geschäft der Ehefrau des Klägers entstanden, für das der Kläger eine Hausratversicherung bei der Allianz - Versicherung sowie eine Inventarversicherung bei der Axa Colonia unterhielt. In der Schadensmeldung gab der Kläger unter anderem als gestohlene Hausratgegenstände einen wertvollen Nerzmantel und Damenohrringe an. Bei der Meldung des Schadensfalls bei der Polizei am 12. 01. 1998 hatte der Kläger noch keine gestohlenen Hausratgegenstände erwähnt. Diese waren erstmals in einer der Polizei am 18. 01. 1998 überreichten Auflistung enthalten. Der Schaden wurde durch die Allianz - Versicherung nicht reguliert.
8Der Beklagte zeigte einen Diebstahlsschaden vom 03. 04. 00 auf dem Autorastplatz in Drongen in Belgien gegenüber dem Kaskoversicherer sowie gegenüber der Hausratversicherung bei der Allianz- Versicherung an, da auch mehrere Hausratgegenstände, nämlich Schmuck im Wert von 19. 491,- DM entwendet wurde. Dabei wurde die hintere Dreiecksscheibe des Pkw aufgebrochen, die Alarmanlage, die den Pkw sicherte, löste nicht aus. Hinsichtlich der gestohlenen Schmuckgegenstände brachte er Belege und Bestätigungen der Juweliere Eiloff und Feldmann bei.
9Betreffend den streitgegenständlichen Einbruchdiebstahl in das Haus Auf der Vöhde 38, 59469 Ense im Zeitraum vom 15. bis 21. 12. 00 - einen Monat nach Versicherungsabschluss - fertigte der Beklagte in der Schadensanzeige eine Liste der gestohlenen Gegenstände. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage A 12 des Schriftsatzes vom 12. 11. 01 Bezug genommen. In dieser Liste sind vier Schmuckstücke aufgeführt ( Damenring : 1. 035, 00 DM; Collier: 3968, 00 DM; Armband : 1. 998,- DM; Anhänger: 2. 000,- DM ), die der Kläger bereits anläßlich des Diebstahls vom 03. 04. 2000 als gestohlen gemeldet hatte. Der Kläger brachte auch hier die bereits bei der Allianz - Versicherung vorgelegten Schadensbelege der Juweliere Eiloff und Feldmann bei.
10Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 18. 01. 01 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 16, 17 VVG. Insoweit wird auf die Anlage A 13 zum Schriftsatz vom 12. 11. 01 Bezug genommen.
11Mit Schriftsatz vom 12. 11. 01 erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG, § 123 BGB.
12Der Kläger behauptet, er habe die Vorversicherungen nicht verschwiegen. Er habe gegenüber der der Mitarbeiterin der Beklagten Frau Gurni seinerzeit geäußert, dass zwischen Versicherungsende und Neuversicherung eine Differenzzeit von 3 Monaten liege. Diese habe erklärt, dann handele es sich um eine Neuversicherung.
13Er habe bezüglich des Einbruchsdiebstahls in das Geschäft seiner Frau keine falschen Angaben getätigt. Er habe nicht sofort angeben können, welche Gegenstände fehlen, da er nur aushilfsweise im Geschäft seiner Frau tätig gewesen sei.
14Hinsichtlich des Einbruchs - und Vandalismusschadens vom 20. / 21. 11. 1999 behauptet der Kläger, das Haus sei von einer 2 m hohen, undurchsichtigen Hecke umgeben und daher nicht einsehbar. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um eine Strafmaßnahme der Nachbarschaft handele, da er mit der Nachbarschaft wegen seines Hundes im Streit liege.
15Im Hinblick auf den Diebstahl aus seinem Pkw trägt der Kläger vor, ein Einsteigen sei durch das hintere Dreiecksfenster möglich gewesen. Die Schmuckstücke, die er jetzt gegenüber der Beklagten als gestohlen gemeldet habe, seien nach dem Diebstahl wieder aufgefunden worden. Darüber sei sowohl die Versicherung, wie auch die Polizei informiert worden.
16Auch bei dem streitgegenständlichen Schadensfall sei der Täter durch das über Rosengitter und Trittpfannen gut erreichbare Dachfenster eingedrungen, das von außen aufgehebelt worden sei.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.412, 55 Euro ( 61. 437, 60 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 23. 10. 01 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Anfechtung und zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, da der Kläger bestehende Vorversicherungen und Vorschäden gegenüber ihrer Mitarbeiterin verschwiegen habe. Bei richtigen Angaben hätte die Beklagte den Vertrag nicht abgeschlossen.
22Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls in das Geschäft der Ehefrau des Klägers behauptet die Beklagte, der Schaden sei von der Allianz nicht reguliert worden, weil der Kläger einen Zahlungsbeleg gegenüber der Allianz - Versicherung manipuliert habe. Zudem habe er den Schadensfall fingiert, da der Täter durch ein Fenster mit einer Größe von 0, 30 m x 0, 50 m, eingedrungen seien soll.
23Sie behauptet weiterhin, er habe hinsichtlich der Schadenshöhe manipuliert, da er zweimal die "Schlanser Schale Chloe" als gestohlen gemeldet habe.
24Im Hinblick auf den Diebstahl aus dem PKW trägt sie vor, das hintere Seitenfenster sei nicht zum Einstieg geeignet. Der Kläger habe weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Allianz gemeldet, dass er die vier Schmuckstücke wieder gefunden habe. Insoweit wird auf die Mitteilung der Polizei Anlage A 9 und A 10 zum Schriftsatz vom 12. 11. 01 Bezug genommen.
25Die Beklagte behauptet weiterhin, der Einbruch- Vandalismusschaden sowie der streitgegenständliche Einbruch vom 15. - 21. 12. 00 sei nur vorgetäuscht . Das Objekt sei von allen Seiten gut einsehbar und als Diebstahlsobjekt ungeeignet. Das Dachfenster sei nicht von außen, sondern von innen aufgebrochen worden. Es fehle bereits das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls.
26Die Beklagte bestreitet den Wert der einzelnen Gegenstände.
27Zur Ergänzung des Sach - und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 31.412,55 Euro aus dem Versicherungsvertrag vom 22. 11. 00 ( Hausratsversicherung ) nicht zu. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam gemäß § 22 VVG, § 22 AHB 2000, § 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB angefochten, mit der Folge, dass der Versicherungs-vertrag von Anfang an nichtig ist und die Beklagte von der Leistungspflicht frei wird.
30I.
31Eine arglistige Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben macht oder wissentlich Umstände verschweigt, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, d. h. ihm muss bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, falls der Versicherungsnehmer die Wahrheit sagt ( OLG Frankfurt, VersicherungsR 1992 ). Der Kläger gab bei dem Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung vom 22. 11. 00 unter der Rubrik Vorschäden und der Rubrik Vorversicherung jeweils die Antwort " nein" an, obwohl sowohl Vorversicherungen wie auch Vorschäden bestanden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es bereits zwischen dem 20. 11. 1999 und 21. 11. 1999 im Hausobjekt des Klägers Auf der Vöhde 38 in Ense zu einem Einbruchs - und einem Vandalismusschaden kam, der der Allianz - Versicherung als Hausratsversicherung angezeigt wurde. Selbst wenn man dem Beklagten zugutehalten wollte, dass die Frage insoweit nicht eindeutig ist, ob mit Vorschäden nur solche erfaßt sind, die die Hausratversicherung betreffen, oder auch solche anderer Versicherungszweige, hätte er den genannten Schaden melden müssen. Es handelt sich nämlich um eine Hausratversicherung für das gleiche Objekt, sowie um einen Versicherungsschaden, der sich nur ein Jahr vor der Antragstellung ereignete. Der Beklagte trägt hierzu nicht vor und legt insbesondere nicht dar, ob und in welchem anderen Sinne er die Frage nach den Vorschäden verstanden haben will.
32Darüber hinaus verschwieg der Beklagte weitere Vorschäden, nämlich einen Schaden zwischen dem 09. und 12 01. 1998 in Form eines Einbruchdiebstahls in das Modegeschäft der Ehefrau des Klägers, für das der Kläger eine Hausratversicherung bei der sowie eine Inventarversicherung bei der Axa Colonia unterhielt. Zudem verschwieg er einen Diebstahlsschaden am 03. 04. 00 auf dem Autorastplatz in Drongen in Belgien mit Schadensanzeigen gegenüber dem Kaskoversicherer und gegenüber der Hausratversicherung bei der Allianz - Versicherung, da auch mehrere Hausratgegenstände entwendet wurden, nämlich Schmuck im Wert von 19. 491 DM. Der Kläger tätigte mithin wissentlich falsche Angaben.
33II.
34Der Kläger war sich auch bewußt, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. Eine Vermögensbeschädigung braucht demgegenüber nicht geplant zu sein
35(ständige Rechtsprechung, Prölls - Martin, VVG Kommentar, § 22 Rn. 4 m. w. N. ). Die Beklagte ist durch das Verschweigen der Vorschäden und die bestehenden Vorversicherungen zum Vertragsabschluss mit dem Kläger bestimmt worden. Sowohl die Fragen nach früheren Schäden, wie auch nach dem Bestehen anderer Hausratversicherungen stellte einen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages wesentlichen Punkt dar. Ein Versicherer hat nämlich ein elementares Interesse an der Kenntnis, in welchem Umfang Vorschäden bereits vorliegen, ob Versicherungsverträge bestanden und diese gekündigt worden sind. Daraus können sich im Einzelfall Hinweise für die Gefahr eines Vortäuschens von Schadensereignissen ergeben, sowie Anhaltspunkte für die einzustufende Risikobewertung des Objektes. In aller Regel ist davon auszugehen, das ein Versicherer bei Kenntnis der erheblichen Vorschäden, sowie der gehäuft auftretenden Einbrüche mit Inanspruchnahme der Versicherungen insgesamt 4 mal binnen 2 Jahren den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte . Wer bestehende Hausratversicherungen mehrfach innerhalb von nur 2 Jahren in Anspruch nimmt, stellt für jeden Versicherer ein erhebliches Risiko dar, zumal allein der Schaden, der im Rahmen des Autodiebstahls gemeldet wurde und sich auf die gestohlenen Schmuckstücke bezog, bereits einen Umfang von fast 20. 000 DM erreichte.
36III.
37Der Kläger hat auch arglistig gehandelt. Er hatte bereits Erfahrungen im Abschluss mit Versicherungen und mit der Abwicklung von Schadensfällen. So bestanden eine Hausratversicherung bei der Allianz, bei der er mehrfach Schadensanzeigen einreichte, sowie eine Inventarversicherung bei der Axa Colonia und eine Kaskoversicherung, die ebenfalls Schäden regulierten. Der Kläger ist daher in Versicherungsfragen erfahren. Wenn er trotz eines Vorschadens nur ein Jahr vor Antragstellung auf ausdrückliche Frage nach Vorschäden "nein" antwortet, kann dies nur wissentlich und willentlich geschehen. ( OLG Frankfurt, VersicherungsR 1993, S. 568 zu Vorschäden und Vorversicherungen, vgl. m. w. N. Prölls - Martin, VVG - Kommentar, § 22 Rn. 7 ).
38IV.
39Der Kläger handelte auch mit Täuschungsabsicht. Zwar kann aus der wissentlichen Falschbeantwortung einzelner Fragen allein in der Regel nicht der Schluss auf eine Täuschungsabsicht gezogen werden. Allerdings muss in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer diejenigen Umstände offenlegen, die seiner Sphäre angehören. Der Versicherungsnehmer - hier der Kläger - muss also Gründe für die falschen Angaben oder das Verschweigen von relevanten Tatsachen darlegen und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich machen. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Der Kläger gab zwar für die Nichtangabe der Vorversicherungen eine Erklärung dahingehend ab, er habe gegenüber der Versicherungsagentin geäußert, es liege ein Zeitraum von 3 Monaten zwischen der Vorversicherung und der neuen Versicherung. Die Versicherungsagentin Gurni habe daher erklärt, es sei von einer Neuversicherung auszugehen. Selbst wenn sich dies als wahr erweisen würde, unterließ der Kläger jede Erklärung, warum er die umfangreichen Vorschäden verschwieg. Einzige Erklärung ist deshalb, dass der Kläger annahm, die Beklagte werde den Antrag nicht annehmen, wenn er die Vorschäden offenbaren würde. Dies genügt für die Annahme der Täuschungsabsicht.
40V.
41Die Beklagte hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. November 01 die Anfechtung des geschlossenen Vertrages erklärt. Eine Anfechtung im Prozess genügt ( Prölls / Martin, § 22 VVG, Rn. 13 ). Sie ist insbesondere auch nicht gehindert, nach dem erklärten Rücktritt noch anzufechten ( LG Arnsberg, VersR 85, 232 ). Werden Rücktritt und Anfechtung zugleich ausgesprochen, so muss sie allerdings die Anfechtung als weitergehenden Rechtsbehelf gelten lassen.
42VI.
43Die Klägerin hat die Anfechtung auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt.
44Mit der Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an nichtig, so dass vertragliche Leistungsansprüche des Klägers ausscheiden.
45VII.
46Dem Kläger war auch kein weiterer Schriftsatznachlass im Hinblick auf die arglistige Täuschung zu gewähren. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 12. November 01 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und sich dabei auf die Falschangaben der Rubriken Vorschäden und Vorversicherungen bezogen. Eines weiteren Hinweises der Kammer bedurfte es daher gemäß § 139 BGB nicht. Eine gerichtliche Aufklärung ist nämlich dann nicht mehr geboten, wenn der Gegner bereits auf einen Umstand hingewiesen hat ( BGH, NJW 1984, 310, 311). Im übrigen wäre weiteres Vorbringen als verspätet gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, § 709 S. 1 ZPO