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Landgericht Arnsberg, 1 O 32/02

Datum:
05.07.2002
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 32/02
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2002:0705.1O32.02.00
 
Tenor:

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2002

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Richter am Landgericht und den Richter

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, daß der Ausschluß des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren in dem Gesellschaftsvertrag F, D, T, Dr. M vom 28.01.1989 unwirksam ist und die Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden kann.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 9/10.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.

 
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