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Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 28.01.2000 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 01.10.1999 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
2Durch Beschluss vom 01.10.1999 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Betreuer für den Beteiligten zu 1) bestellt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) als zuständige Betreuungsbehörde mit seiner Beschwerde vom 28.01.2000.
3Die Beschwerde ist statthaft gem. §§ 19,20 Abs. 1 FGG und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 69 g Abs. 1 FGG.
4Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
5Gem. § 1897 Abs. 1 BGB bestellte das Vormundschaftsgericht vorrangig eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihm in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, zum Betreuer. Entgegen der vom Beteiligten zu 3) geäußerten Ansicht kann nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 2) nicht geeignet ist, die Betreuung für den Beteiligten zu 1) zu übernehmen:
6Hauptbestandteil der Eignung als Betreuer ist die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung (Palandt/Diederichsen, § 1897 Rdnr. 7; Rdnr. 4 vor § 1896; § 1901 Nr. 2). Das folgt auch aus dem Gesetzesinhalt. So folgt aus § 1901 f Abs. 2 BGB, dass der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, dass es dessen Wohl entspricht, wozu auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dementsprechend heißt es in § 1901 Abs. 3 BGB, der Betreuer habe den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe und dem Betreuer zuzumuten sei; dies gelte auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuer geäußert habe, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten wolle; wichtige Angelegenheiten seien vor der Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen. Außerdem hat gemäß § 1901 Abs. 4 BGB der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
7Gerade vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die Eignung des Beteiligten zu 2). Aus seinem Schreiben vom 28.02.2000 folgt vielmehr, dass er diesen in § 1901 BGB formulierten Anforderungen nachzukommen beabsichtigt.
8Aus den dem Beschwerdeschreiben vom 28.01.2000 beigefügten Protokoll der vom Beteiligten zu 3) durchgeführten Eignungsüberprüfung des Beteiligten zu 2) vom 18.01.2000, dass der Beteiligte zu 3) wohl im Rahmen des § 1897 Abs. 7 BGB abgegeben hat, ergibt sich nichts anderes. Zwar weist der Beteiligte zu 3) zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Aufgabenkreise die Rechtsfürsorge der wesentliche Inhalt der Amtstätigkeit des Betroffenen ist, wie sich aus .§ 1901 Abs. 1 BGB ergibt. Jedoch folgt nach Auffassung der Kammer allein aus dem Umstand, dass die rechtlichen Kenntnisse eines Betreuers eher als mangelhaft zu bezeichnen sind, nicht unbedingt, dass dieser für das Amt eines Betreuers ungeeignet ist. Denn abgesehen davon, dass diese rechtlichen Kenntnisse vertieft werden können, kann sich ein Betreuer bei Auftreten von Unklarheiten durch Rückfragen bei Gericht oder anderen Behörden informieren. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei Einführung des Betreuungsgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch keine entsprechenden Anforderungen aufgestellt.
9Soweit der Beteiligte zu 3) meint, aus § 1836 BGB Vorbehalte gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer herleiten zu können, ist sein Vorbringen widersprüchlich. Gleichzeitig beantragt er nämlich, anstelle des Beteiligten zu 2) den beteiligten Verein zu 4) als Betreuer zu bestellen. Dieser führt seine Betreuungstätigkeiten aber ebenfalls nicht unentgeltlich durch.
10Sofern der Beteiligte zu 3), wie er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, vor Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer nicht gem. § 1897 Abs. 7 BGB angehört worden ist, ist dieser Formmangel dadurch geheilt, dass ihm jedenfalls nach Bestellung des Beteiligten zu 2) Gelegenheit gegeben worden ist, zu seiner Fügung als Betreuer Stellung zu, nehmen, wie sich aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Protokoll vom 18.01.2000 ergibt.
11Auch im übrigen bestehen gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer keine Bedenken. Vielmehr ergibt sich aus der vom Beteiligten zu 1) unterzeichneten Erklärung zur Vorlage beim Amtsgericht vom 14.09.1999, dessen Einverständnis mit der Übernahme der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer. Dementsprechend hatte das Amtsgericht diesem Vorschlag sogar zu entsprechen (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB).
12Die Feststetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 2 KostO.